Rz. 42

[Autor/Stand] Entschädigung für den Verlust des Eigentums kann der frühere Eigentümer im Zivilverfahren geltend machen (§ 74b Abs. 2 StGB; s. § 375 Rz. 81),[2] unabhängig davon, ob er zuvor das Nachverfahren betrieben hat, und auch dann, wenn dieses Verfahren infolge Fristablaufs nicht mehr zulässig ist.[3] Nach der Durchführung des Nachverfahrens ist hinsichtlich der Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (§ 434 StPO) abzustellen. Hat das Gericht die Einziehung bestätigt, weil die Voraussetzungen dazu ohne Rücksicht auf das Eigentum erfüllt waren und dem Antragsteller zugleich einen Entschädigungsanspruch aus den Gründen in § 74b Abs. 1 StGB abgesprochen (vgl. § 433 Abs. 3 Satz 1 StPO), so bindet diese Entscheidung den Zivilrichter.[4] Dasselbe muss gelten, wenn der Antrag im Nachverfahren deshalb zurückgewiesen worden ist, weil das Eigentumsrecht des Antragstellers nicht erwiesen worden ist (§ 433 Abs. 4 StPO; Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers). Ergeht jedoch im Nachverfahren eine Entscheidung, durch die der Eigentumsübergang zwar bestätigt, aber die Möglichkeit einer Entschädigung offengelassen wird, so steht der Geltendmachung einer Entschädigung nach Maßgabe von § 74f StGB nichts im Wege (§ 74b Abs. 3 Satz 2 StGB, § 430 Abs. 3 Satz 2 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] OVG Lüneburg v. 17.6.2015 – 11 OB 133/15, NVwZ-RR 2015, 760; Zimmermann in MünchKomm/ZPO5, § 13 GVG Rz. 24 f.; Klaproth in Schwarz/Pahlke/Keß, Rz. 12; Tormöhlen in HHSp., § 394 AO Rz. 41; Eser/Schuster in Schönke/Schröder30, § 74b StGB Rz. 18 f.
[4] Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt67, § 433 StPO Rz. 11.

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