Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
1. Nachverfahren
Rz. 37
Meldet sich der Eigentümer nicht binnen eines Jahres, so geht das Eigentum auf den Staat über (s. Rz. 33). Der Eigentümer wird dadurch aber nicht rechtlos gestellt.
Rz. 38
Da sich nach § 394 AO dieselbe Rechtsfolge ergibt wie nach rechtskräftiger Anordnung der Einziehung durch das Gericht, müssen dem von dem Eigentumsübergang Betroffenen zumindest dieselben Rechte eingeräumt werden, die er nach einer solchen gerichtlichen Entscheidung gehabt hätte. Insoweit eröffnet § 433 StPO dem durch die Einziehung Betroffenen das sog. Nachverfahren, wenn er seine Rechte als Einziehungsbeteiligter zuvor ohne sein Verschulden nicht wahrnehmen konnte. Im Fall des Eigentumsübergangs nach § 394 AO liegt eine vergleichbare Situation vor. Ein gerichtliches Verfahren mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Rechten hat nicht stattgefunden. Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kann, wie im Fall eines gerichtlichen Verfahrens ohne Beteiligung des Betroffenen, nur noch nachträglich gewährt werden. Der Umstand, dass der Betroffene die Bekanntmachung nicht zur Kenntnis genommen hat, kann ihm nicht als Verschulden vorgehalten werden. In entsprechender Anwendung des § 433 StPO kann der frühere Eigentümer daher nach Eintritt der Rechtsfolge gem. § 394 AO seine Rechte im Nachverfahren geltend machen.
Rz. 39
Der frühere Eigentümer muss glaubhaft machen, dass er durch den Eigentumsübergang in seinem Eigentumsrecht verletzt ist (§ 433 Abs. 1 StPO). Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eidesstattliche Versicherung, andere schriftliche Erklärungen, aber auch durch andere Urkunden, deren Inhalt es zumindest als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass der Antragsteller Eigentümer der Sachen war. Er muss ferner glaubhaft machen, dass er seine Rechte nicht geltend machen konnte. Dazu genügt i.d.R. die entsprechende Behauptung, wenngleich auch hier eine eidesstattliche Versicherung ratsam ist. Wenn dagegen offensichtlich ist, dass der Antragsteller Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung hatte, fehlt es an dieser Zulässigkeitsvoraussetzung.
Rz. 40
Der Antrag ist binnen eines Monats nach Kenntnis davon, dass das Eigentum übergegangen ist, zu stellen, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang (und Beendigung der Vollstreckung, § 433 Abs. 2 StPO). Die Zweijahresfrist ist absolute Ausschlussfrist, nach deren Verstreichen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig ist. Nach § 433 Abs. 6 StPO ist auch eine Wiederaufnahme zwecks Durchführung des Nachverfahrens ausgeschlossen.
Rz. 41
Das Gericht prüft die vom Antragsteller behauptete Rechtsstellung und das Vorliegen der Einziehungsvoraussetzung insgesamt, auf seine Person bezogen – und zwar so, wie in einem Strafverfahren zu entscheiden gewesen wäre, wenn der Antragsteller seine Rechte dort wahrgenommen hätte, auf der Grundlage aller im Nachverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten.
2. Entschädigungsansprüche
Rz. 42
Entschädigung für den Verlust des Eigentums kann der frühere Eigentümer im Zivilverfahren geltend machen (§ 74b Abs. 2 StGB; s. § 375 Rz. 81), unabhängig davon, ob er zuvor das Nachverfahren betrieben hat, und auch dann, wenn dieses Verfahren infolge Fristablaufs nicht mehr zulässig ist. Nach der Durchführung des Nachverfahrens ist hinsichtlich der Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen, auf den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung (§ 434 StPO) abzustellen. Hat das Gericht die Einziehung bestätigt, weil die Voraussetzungen dazu ohne Rücksicht auf das Eigentum erfüllt waren und dem Antragsteller zugleich einen Entschädigungsanspruch aus den Gründen in § 74b Abs. 1 StGB abgesprochen (vgl. § 433 Abs. 3 Satz 1 StPO), so bindet diese Entscheidung den Zivilrichter. Dasselbe muss gelten, wenn der Antrag im Nachverfahren deshalb zurückgewiesen worden ist, weil das Eigentumsrecht des Antragstellers nicht erwiesen worden ist (§ 433 Abs. 4 StPO; Zweifel gehen zu Lasten des Antragstellers). Ergeht jedoch im Nachverfahren eine Entscheidung, durch die der Eigentumsübergang zwar bestätigt, aber die Möglichkeit einer Entschädigung offengelassen wird, so steht der Geltendmachung einer Entschädigung nach Maßgabe von § 74f StGB nichts im Wege (§ 74b Abs. 3 Satz 2 StGB, § 430 Abs. 3 Satz 2 StPO).