Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
1. Überblick
Rz. 24
Während zu den der Einziehung unterliegenden Gegenständen i.S.d. § 74 StGB auch Rechte gehören, spricht § 394 AO ausschließlich von Sachen, weil nur diese vom Täter zurückgelassen werden können. Diese Sachen müssen eingezogen werden können. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Einziehung müssen vorliegen. Wegen der näheren Einzelheiten kann insofern auf die Ausführungen § 375 Rz. 32 ff. verwiesen werden. Hier soll nur eine kurze Übersicht mit entsprechenden Verweisen gegeben und im Übrigen die Unterschiede der Einziehungsvoraussetzungen, die im Rahmen von § 394 AO von Bedeutung sind, erörtert werden.
2. Tätereigene Gegenstände
Rz. 25
Eingezogen werden können nach § 74 Abs. 1 StGB Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatprodukte und Tatmittel, sog. producta et instrumenta sceleris). Dies sind z.B. beim Schmuggel mitgeführte Tatwaffen, Behältnisse, benutzte Computeranlagen, gefälschte Steuerzeichen und die dafür verwendeten Fälschungsmittel (s. § 375 Rz. 46 f., 52).
Rz. 26
Darüber hinaus können eingezogen werden nach § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmte Beziehungsgegenstände (s. § 375 Rz. 43 ff.), wie etwa unversteuerte Zigaretten, die an der Grenze oder bei einer Routinekontrolle von grenzüberschreitenden Zügen in Verstecken, z.B. Hohlräumen und Verkleidungen, gefunden werden, sowie nach § 375 Abs. 2 Nr. 2 AO die zur Tat benutzten Beförderungsmittel, wie etwa das bei der Schmuggeltat benutzte Kfz, soweit der Eigentümer nicht ermittelbar ist. Bei Kfz wird es sich daher i.d.R. im Rahmen des § 394 AO um ausländische Fahrzeuge handeln, bei denen eine Eigentumsermittlung nicht mehr möglich ist.
3. Täterfremde Gegenstände
Rz. 27
Nach § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB müssen die einzuziehenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Ausnahmsweise können aber auch täterfremde Gegenstände eingezogen werden, wenn sie nach § 74b Abs. 1 StGB nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden (für den Schmuggel besonders präparierte Tatwerkzeuge) oder die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden (z.B. Funkgerät einer Schmugglerbande). Ferner besteht nach § 74a StGB die Möglichkeit, täterfremde Gegenstände einzuziehen, wenn eine spezielle Ermächtigungsnorm auf diese Vorschrift verweist (so etwa § 375 Abs. 2 Satz 2 AO) und wenn der (unbeteiligte) Eigentümer wenigstens gleichzeitig dazu beigetragen hat, dass die Gegenstände Mittel oder Gegenstand der Tat bei ihrer Vorbereitung gewesen sind oder die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zulassen, in verwerflicher Weise erworben wurden (sog. Dritteinziehung).
Rz. 28
Aus dem in § 394 AO enthaltenen Erfordernis, dass die Sachen eingezogen werden können, ergibt sich, dass sämtliche sachlichen Voraussetzungen der Einziehung vorliegen müssen (s. näher § 375 Rz. 33 ff.; § 401 Rz. 11 ff.). Ferner kann die Einziehung nach § 394 AO angeordnet werden, wenn die Tat nach verjährt ist (§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB). Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens (§ 76a Abs. 3 StGB).
Rz. 28.1
Bereits vor der Reform der Vermögensabschöpfung war das objektive Verfahren auch zulässig, wenn aus rechtlichen Gründen (z.B. Amnestie, dauernde Verhandlungsunfähigkeit) eine bestimmte Person nicht verfolgt werden kann (§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB a.F., s. aber die Einschränkung in § 76a Abs. 2 Satz 2 a.F.). Insoweit kann auf bisherige Rspr. zurückgegriffen werden. Ferner ist die selbständige Einziehung nach § 76a StGB zulässig, wenn die Tat aus Opportunitätsgründen (§§ 153, 153a StPO) nicht verfolgt wird.