Rz. 1

[Autor/Stand] Eine dem heutigen § 395 AO entsprechende Vorschrift wurde erst durch das 1. AO-StrafÄndG von 1967[2] als § 431 RAO in das Gesetz eingefügt.[3] Dies war wegen der Neugestaltung der Rechtsstellung der FinB notwendig geworden. Bis dahin war das FA selbst im Verwaltungsstrafverfahren aktenführende Behörde und hatte im anschließenden staatsanwaltschaftlichen und gerichtlichen Verfahren die Stellung als Nebenkläger (§§ 467, 472 RAO 1931)[4] mit einem daraus resultierenden Akteneinsichts- und Asservatenbesichtigungsrecht.

Ihre heutige Fassung hat die Regelung in § 395 AO 1977 gefunden, nachdem in den Entwürfen der Begriff "Finanzamt" durch "Finanzbehörde" und die Wendung "sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände" durch "beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Gegenstände" präzisiert worden war.[5]

 

Rz. 1.1

[Autor/Stand] Eine umfassende Reform des Akteneinsichtsrecht nach der StPO ist durch das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5.7.2017[7] zum 1.1.2018 erfolgt (nähere Einzelheiten dazu bei § 392 Rz. 437 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] BGBl. I 1967, 877.
[3] So bereits § 434 des AO-StPO-ÄG, BT-Drucks. IV/2476.
[4] Tormöhlen in HHSp., § 395 AO Rz. 1 ff.
[5] BT-Drucks. 7/4292, 47; Tormöhlen in HHSp., § 395 AO Rz. 4 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[7] BGBl. I 2017, 2208.

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