Rz. 36

[Autor/Stand] Die Aussetzung des Verfahrens bedeutet, dieses einstweilen ruhen zu lassen. Schon rein begrifflich setzt dies voraus, dass das Verfahren zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt und beendet wird. Im Ermittlungsverfahren bedeutet dies die einstweilige Einstellung weiterer staatsanwaltlicher Ermittlungshandlungen, nach erhobener Anklage ein Hinausschieben der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der Hauptverhandlung den Abbruch der Verhandlung und in der Rechtsmittelinstanz das Unterlassen weiterer verfahrensfördernder Handlungen[2].

Wurde das Ermittlungsverfahren ausgesetzt, kann dies jederzeit – ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Besteuerungsverfahrens abzuwarten wäre – wieder fortgeführt werden. Wurde dagegen eine bereits begonnene Hauptverhandlung ausgesetzt, muss später eine neue selbständige Verhandlung stattfinden, da die Aussetzung den Abbruch der Verhandlung bedeutet[3].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[2] Vgl. Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 21; umfassend Tormöhlen in HHSp., § 396 AO Rz. 21 ff.
[3] Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt66, § 228 StPO Rz. 3.

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