Rz. 90

[Autor/Stand] Maßnahmen zur Beweissicherung (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) wie etwa die Sicherstellung von Gegenständen oder die richterliche Vernehmung von Beschuldigten, Betroffenen oder Zeugen sind auch während der Zeit der Aussetzung des Verfahrens zulässig[2]. Andernfalls würde die häufig lange Dauer des steuerlichen Rechtsmittelverfahrens zu Beweisverlusten (z.B. Fortfall von Zeugen) führen und damit die spätere Überführung des Täters gefährden. Trotz des Ruhens der Verjährung ist dieses Ergebnis unbedenklich, da die Strafverfolgungsorgane andernfalls auf den lediglich umständlicheren Weg verwiesen wären, die Aussetzung zum Zweck der unaufschiebbaren Beweiserhebung zu widerrufen (s. Rz. 72 ff.) und danach das Verfahren erneut auszusetzen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.03.2024
[2] Ebenso Jäger in JJR9, § 396 AO Rz. 61.

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