Schrifttum:

App, Fehlende Kompetenz der Finanzbehörde zur Einstellung eines Steuerstrafverfahrens mangels Tatverdachts?, wistra 1990, 261; Besson, Das Steuergeheimnis und das Nemo-tenetur-Prinzip im (steuer-)strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, Diss. Bochum 1996; Henneberg, Der Steuerpflichtige im Spannungsfeld zwischen Besteuerungsverfahren und Steuerstrafverfahren, BB 1988, 2181; Klug, Zur Rechtmäßigkeit steuerstrafrechtlicher Ermittlungen der Betriebsprüfer, Diss. Köln 1998; Kretzschmar, Unstimmigkeiten in Verwaltungsvorschriften für die Bp – Ap – bei mutmaßlichen Steuersündern, DStZ 1983, 434; Rüping, Beweisverbote im Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren, FR 2000, 193; Rüping/Kopp, Steuerrechtliche Mitwirkungspflicht und strafrechtlicher Schutz vor Selbstbelastung, NStZ 1997, 530; Schuhmann, Zur Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens nach der AO, wistra 1992, 293; Stahl, Verwertungsverbot im Steuer- und Steuerstrafrecht, KÖSDI 1991, 8457; Streck/Spatscheck, Steuerliche Mitwirkungspflicht trotz Strafverfahren, wistra 1998, 334; Tormöhlen, Strafprozessuales und steuerliches Verwertungsverbot bei unterlassener oder verzögerter Belehrung durch den Betriebsprüfer über das Zwangsmittelverbot, DStZ 2001, 850.

Ergänzender Hinweis: Nr. 26–31 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 26 ff.)

I. Bedeutung und Folgen

 

Rz. 38

[Autor/Stand] Die Einleitung eines Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spätestens mitzuteilen, wenn er aufgefordert wird, Auskünfte zu geben oder Unterlagen vorzulegen, die mit der Straftat zusammenhängen, auf die der Verdacht sich erstreckt (§ 397 Abs. 3 AO).

Da die aus sich heraus erkennbar strafprozessualen Maßnahmen bereits konkludent die "Mitteilung" der Einleitung enthalten (s. Rz. 22), hat die Mitteilungspflicht wesentliche Bedeutung für die doppeldeutigen, indifferenten Einleitungsmaßnahmen (s. Rz. 23). Sie dient dem Schutz des Betroffenen, der sich seiner geänderten Rechtsstellung mitsamt den sich daraus ergebenden Rechten bewusst werden soll[2]. Für den Stpfl. wird damit erkennbar, in welchem Verfahren und bzgl. welcher Sachverhalte der prüfende Beamte eigentlich ermittelt[3]. Er wird dadurch in die Lage versetzt, seine Verteidigung sinnvoll vorbereiten zu können.

Die Mitteilung ist – wie auch der Aktenvermerk – für den Zeitpunkt der Einleitung i.S.d. § 397 Abs. 1 AO nicht maßgeblich, wohl aber für den Ausschluss einer Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO) und die Unterbrechung der Verjährung (§ 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Dazu Näheres unter Rz. 51 f.

 

Rz. 39

[Autor/Stand] Die Mitteilungspflicht wird in steuerlicher Hinsicht ergänzt durch die Hinweispflicht auf das Zwangsmittelverbot (§ 393 Abs. 1 Satz 4 AO) sowie die entsprechende Belehrung (§ 10 BpO 2000; s. Rz. 27). Wesentliche Folge der Mitteilung ist, dass bei der Aufklärung des steuerlich relevanten Sachverhalts, bzgl. dessen das Verfahren eingeleitet wurde, steuerrechtliche Zwangsmittel ausgeschlossen sind.

 

Rz. 39.1

[Autor/Stand] In strafrechtlicher Hinsicht wird § 397 Abs. 3 AO ergänzt durch §§ 136, 163a StPO[6], die auf den Beginn der ersten Vernehmung abstellen und die Belehrung des Beschuldigten über sein Schweigerecht und das Recht zur Verteidigerkonsultation sowie das Beweisantragsrecht vorsehen[7]. Die Regelung in § 397 Abs. 3 AO geht in zeitlicher Hinsicht darüber hinaus und verlegt den Zeitpunkt vor auf die erste gegenüber dem Stpfl. getätigte Einleitungsmaßnahme.

 

Rz. 39.2

[Autor/Stand] Zu einer weiteren Vorverlegung des Belehrungszeitpunktes führt § 10 BpO 2000 für den Fall, dass sich der Verdacht einer Steuerstraftat gegen den geprüften Stpfl. aus der laufenden Betriebsprüfung heraus ergibt. Weitergehend als § 397 Abs. 3 AO ist danach die Mitteilung der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und die Belehrung nicht erst dann vorgeschrieben, wenn der Beschuldigte zur Mitwirkung aufgefordert wird, sondern bereits dann, wenn die Ermittlungen, d.h. die Prüfungstätigkeiten (§ 194 AO), trotz Verdachts fortgesetzt werden sollen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BpO 2000).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[2] Vgl. auch Jäger in JJR8, § 397 AO Rz. 123; Scheurmann-Kettner in Koch/Scholtz5, § 397 AO Rz. 17.
[3] Vgl. Kohlmann in FS Tipke, S. 500 ff.; Krekeler, PStR 1999, 131.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021
[6] S. BT-Drucks. VI/1982, Begr. zu § 382E AO 1974.
[7] Zum Ganzen Schuhr in MünchKomm, Vor §§ 133 ff. StPO Rz. 28, §§ 136, 136a StPO.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.09.2021

II. Form, Inhalt und Zeitpunkt

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Eine besondere Form ist für die Einleitungsmitteilung nicht vorgeschrieben[2]. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Auch durch tatsächliches Verhalten kann die Verfahrenseinleitung bekannt gegeben werden, z.B. durch eine Durchsuchung oder durch Akteneinsichtsgewährung an den Verteidiger[3].

 

Rz. 40.1

[Autor/Stand] Dem Inhalt nach muss die Bekanntgabe sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht hinreichend konkret sein, um die genannten Rechtswirkun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge