Rz. 40
Eine besondere Form ist für die Einleitungsmitteilung nicht vorgeschrieben. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Auch durch tatsächliches Verhalten kann die Verfahrenseinleitung bekannt gegeben werden, z.B. durch eine Durchsuchung oder durch Akteneinsichtsgewährung an den Verteidiger.
Rz. 40.1
Dem Inhalt nach muss die Bekanntgabe sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht hinreichend konkret sein, um die genannten Rechtswirkungen auslösen zu können. Insoweit wird auf die Darstellung bzgl. der Sperrwirkung für die Selbstanzeige (s. Rz. 51) und der Verjährungsunterbrechung (s. Rz. 52 sowie § 376 Rz. 41 ff., 131 ff.) verwiesen.
Rz. 40.2
In der Praxis wird die Mitteilung zumeist bewirkt durch die Zusendung einer "Einleitungsverfügung" durch die BuStra. Darin sind der Beschuldigte, der Tatvorwurf und der Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung näher bezeichnet. Auch die späteren Erweiterungen der Beschuldigung sind mitzuteilen. Die Einleitungsverfügung enthält am Ende eine Belehrung über das Schweigerecht und das Zwangsmittelverbot, das Recht auf Verteidigerkonsultation sowie das Beweisantragsrecht.
Rz. 40.3
Beachtenswert ist, dass § 397 Abs. 3 AO die Mitteilungspflicht bis zu dem Zeitpunkt hinausschiebt ("spätestens"), in dem die Strafverfolgungsbehörde von dem Beschuldigten Auskünfte oder die Herausgabe von Unterlagen verlangt. Wichtig ist dies vor allem, weil im Besteuerungsverfahren die Mitwirkungspflichten gem. §§ 90, 200 AO trotz laufender strafrechtlicher Ermittlungen fortbestehen (§ 393 Abs. 1 Satz 1 AO), während der Beschuldigte im Strafverfahren nicht zur aktiven Mitwirkung verpflichtet ist.
Dies eröffnet den Strafsachenstellen die Möglichkeit, nach der Einleitung eines Strafverfahrens (§ 397 Abs. 1 AO) weitere strafrechtliche Ermittlungshandlungen zunächst ohne Benachrichtigung des Beschuldigten vorzunehmen. Ist also ein Strafverfahren unabhängig von einer Außenprüfung eingeleitet worden, so hindert § 397 Abs. 3 AO nicht, die Vernehmung des Beschuldigten bis zum Abschluss der Ermittlungen hinauszuschieben (vgl. insoweit die allg. Regelung des § 163a Abs. 1 StPO).
Das gilt allerdings nicht, wenn bei dem Stpfl. weitere steuerrechtliche Ermittlungen etwa im Rahmen einer Betriebsprüfung durchgeführt werden (s. Rz. 27 ff. und nachst. Rz. 42 ff.). Bei einem entsprechenden Tatverdacht dürfen die steuer(straf)rechtlich relevanten Umstände dann nicht unter Mitwirkung und u.U. Selbstbelastung des Stpfl., der mangels Mitteilung nach § 397 Abs. 3 AO im Glauben gelassen wird, es werde lediglich im Besteuerungsverfahren ermittelt, weiter ausgeforscht werden.
Rz. 40.4
Die Mitteilung der Verfahrenseinleitung ist entbehrlich, wenn das Ermittlungsverfahren ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen bei dem Beschuldigten (etwa wegen erwiesener Unschuld oder Vorliegens eines Verfahrenshindernisses) eingestellt wird.
Wurde dem Beschuldigten die Einleitung des Strafverfahrens mitgeteilt, so ist ihm für den Fall, dass nach Abschluss der Ermittlungen das Verfahren mangels Tatverdachts eingestellt wird, dies mitzuteilen (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gemäß Nr. 80 Abs. 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 80) sind dabei auch die Gründe mitzuteilen, die zur Einstellung geführt haben.