Rz. 20

[Autor/Stand] Der Wortlaut des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO kann zu Missverständnissen führen. Fest steht danach zunächst nur, dass die StA zu entscheiden hat, ob das Verfahren fortzuführen oder einzustellen ist, da sie als "Herrin des Ermittlungsverfahrens" auch dessen Ablauf bestimmt. Es ist nur konsequent und sachgerecht, dass sie dann auch über die Einstellung zu befinden hat.

 

Rz. 21

[Autor/Stand] Neben der im Gesetz ausdrücklich erwähnten StA steht die Einstellungsbefugnis nach § 398 AO auch den Finanzbehörden zu. Gemäß § 386 Abs. 2 AO ist diesen das Recht eingeräumt, das Ermittlungsverfahren selbständig durchzuführen. In diesem Fall nehmen "sie die Rechte und Pflichten wahr, die der StA im Ermittlungsverfahren zustehen" (§ 399 Abs. 1 AO). Infolgedessen können die Finanzbehörden nicht nur Verfahren wegen absoluter Geringfügigkeit gem. § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO,[3] sondern auch nach § 153a StPO gegen Auflagenerteilung, bei unzureichenden Verdachtsgründen selbstverständlich auch nach § 170 Abs. 2 StPO einstellen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Ermittlungen von der StA geführt werden und die Finanzbehörde im Rahmen dieser Ermittlungen lediglich als "Hilfsbehörde" i.S.d. § 402 Abs. 1 AO tätig wird.[4] Der überwiegende Teil der Einstellungen in der Praxis wird durch die Finanzbehörden selbst, ohne Beteiligung und Kenntnis der StA vorgenommen.

 

Rz. 22

[Autor/Stand] Die finanzbehördliche Einstellungsbefugnis steht im Übrigen nur der Finanzbehörde i.S.d. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO (s. § 386 Rz. 31 ff.) zu. Behördenintern wird diese Befugnis durch die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) des jeweils zuständigen Finanzamts wahrgenommen (Nr. 82 Abs. 1 AStBV (St) 2023/2024, s. AStBV Rz. 82). Die Steuer- und Zollfahndung ist dagegen nicht ermächtigt, gem. § 398 AO eigenverantwortlich von der Strafverfolgung abzusehen,[6] entsprechende Vorschläge verbunden mit der Anregung, das Verfahren zur Verfolgung einer mitverwirklichten Ordnungswidrigkeit zurückzusenden, sind indes unschädlich. Gleiches gilt für das Strafgericht, doch kann sich dieses unter Einholung der Zustimmung von StA und Betroffenem auf die Vorschriften der §§ 153 ff. StPO stützen.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2024
[3] H.M., vgl. bereits BT-Drucks. 7/1261, Begr. zu Art. 144a Nr. 18b, 19a, 20 (s. Rz. 3); Tormöhlen in HHSp., § 398 AO Rz. 9; Randt in JJR9, § 398 AO Rz. 29.
[4] Tormöhlen in HHSp., § 398 AO Rz. 38.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2024
[6] Tormöhlen in HHSp., § 398 AO Rz. 38.

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