Rz. 47

[Autor/Stand] Die Entscheidung darüber, ob die Ermittlungsbehörde von der weiteren Strafverfolgung absehen kann, ist nicht in das freie oder sogar willkürliche, sondern in das pflichtgemäße Ermessen gestellt.[2] Dies bedeutet, dass eine Fortsetzung der Strafverfolgung nicht mehr erlaubt ist, wenn im konkreten Verfahrensstadium die Voraussetzungen des § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen und keine tatsächlichen Anhaltspunkte oder sonstigen Rechtsgründe ersichtlich sind, die einer Einstellung entgegenstehen.[3] Anderenfalls würde ein Strafverfahren durchgeführt werden, obwohl kein gesetzlich anerkannter Sanktionszweck mehr erreicht werden kann.[4]

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Bevor die StA die Verfahrenseinstellung verfügt, hat sie als Auswirkung der Mitwirkungsrechte der sonst zuständigen Finanzbehörede diese gem. § 403 Abs. 4 AO zu hören.

Die Einstellung des Verfahrens nach § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgt unabhängig von der Zustimmung des Beschuldigten. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschriften, in denen ein entsprechender Hinweis auf eine solche Zustimmungsbedürftigkeit fehlt, lässt sich aber auch aus den übrigen, die Anwendung des Opportunitätsprinzips betreffenden Vorschriften der StPO (vgl. §§ 153 ff. StPO) herleiten. Daraus ist zu entnehmen, wessen Zustimmung es für die jeweilige Verfahrenseinstellung bedarf. Die Zustimmung des Beschuldigten zur Einstellung kann nicht als Geständnis ausgelegt werden.[6]

 

Rz. 49

[Autor/Stand] Die Ermittlungsbehörde darf die Einstellung nach § 398 AO bzw. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht von Auflagen oder Weisungen, wie z.B. Zahlung eines Geldbetrags an den Staat oder an eine gemeinnützige Einrichtung, abhängig machen.[8] Beabsichtigt die Ermittlungsbehörde Auflagen oder Weisungen, kann sie das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 153a Abs. 1 Satz 6 StPO i.V.m. § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO selbst und im Übrigen nur mit Zustimmung des Gerichts (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO) einstellen. Ein Verzicht auf Entschädigungsansprüche nach dem StrEG ist möglich. Bei Zollstraftaten im Reiseverkehr kann jedoch auch im Falle einer Einstellung nach § 398 AO gem. § 32 ZollVG ein Zuschlag als Ersatz-Ahndungsfolge erhoben werden.[9]

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2024
[2] So zutr. Tormöhlen in HHSp., § 398 AO Rz. 35, 39; ferner Müller in KMR, § 153 StPO Rz. 7; im Ergebnis ebenso Mavany in LR27, § 153 StPO Rz. 38; Diemer in KK8, § 153 StPO Rz. 2 und 7.
[3] Tormöhlen in HHSp., § 398 AO Rz. 35, 39.
[4] So zutr. Mavany in LR27, § 153 StPO Rz. 38.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2024
[6] BVerfG v. 6.12.1995 – 2 BvR 1732/95, NStZ-RR 1996, 168; OLG Hamm v. 21.7.2020 – 5 Ws 205/20, StV 2020, 683.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2024
[8] BT-Drucks. 7/1261, Art. 144a Nr. 18b, 19a und 20.
[9] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 398 AO Rz. 14; zum Verhältnis § 398 AO zu § 32 ZollVG Randt in JJR9, § 398 AO Rz. 8; Tormöhlen in HHSp., § 398 AO Rz. 12.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge