Rz. 32

[Autor/Stand] § 398a AO enthält eine gebundene Entscheidung. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 398a AO vor, so ist das Ermittlungsverfahren für die unter § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AO fallenden materiell-rechtlichen Taten zwingend einzustellen. Ein Ermessen steht den Behörden nicht zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 398a AO begründet ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist[2]. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren kommen nicht in Betracht. Hinsichtlich etwaiger weiterer Taten des Berichtigungsverbunds, die nicht unter § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AO fallen, wird das Ermittlungsverfahren (im Fall einer wirksamen Selbstanzeige) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Absehen von der Strafverfolgung ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 398a AO auf Steuerstraftaten beschränkt. Die Verfolgung wegen anderer Delikte bleibt demnach unberührt.

 

Rz. 33

[Autor/Stand] Völlig unklar ist hingegen, welchen Rechtscharakter die Regelung des § 398a AO hat[4]. So ist ungewiss, nach welcher strafprozessualen Norm ein eingeleitetes Strafverfahren im Fall des § 398a AO eingestellt wird. Der Wortlaut des § 398a AO selbst enthält – entgegen der Einstellungsvorschrift des § 398 AO – keine ausdrückliche Einstellungsregelung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist § 398a AO dem § 153a StPO nachempfunden[5]. Eine Einstellung der Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ist jedoch nicht sachgerecht, da dieser – bspw. mit der nötigen Zustimmung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts – weitere, über die des § 398a AO hinausgehende Voraussetzungen enthält. Die h.M. in der Literatur geht daher – trotz Fehlens einer ausdrücklichen Einstellungsregelung – davon aus, dass die Ermittlungsverfahren nach § 398a AO einzustellen sind[6]. Hierzu wird auf die Gesetzesbegründung sowie die systematische Stellung hinter der Einstellungsvorschrift des § 398 AO Bezug genommen[7]. In der Praxis erfolgt die Verfahrenseinstellung dagegen nicht selten ohne ausdrückliche Benennung einer Einstellungsnorm oder nach § 170 Abs. 2 StPO. Da die Zustimmung des Gerichts für die Einstellung nicht erforderlich ist, erfolgt diese in eigener Zuständigkeit durch die jeweilige Ermittlungsbehörde.

 

Rz. 34

[Autor/Stand] Entsprechend der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO[9] werden Entscheidungen nach § 398a AO nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[2] Rolletschke in Rolletschke/Kemper, § 398a AO Rz. 10; Hunsmann, BB 2011, 2519; Kohler in MünchKomm/StGB3, § 398a AORz. 21.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[4] Mack, Stbg 2011, 162 (165); Wulf/Kamps, DB 2011, 1711 (1716); ähnlich Schauf/Schwartz, PStR 2011, 117 (121).
[5] BT-Drucks. 17/5067 (neu), 20; zu den Unterschieden zwischen § 398a AO und § 153a StPO Hunsmann, PStR 2011, 288.
[6] Rolletschke in Graf/Jäger/Wittig2, § 398a AO Rz. 13; Hunsmann, PStR 2011, 227 (228); Wulf/Kamps, DB 2011, 1711 (1716); Buse, StBp 2011, 153 (158).
[7] Hunsmann, NZWiSt 2012, 102.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.10.2021
[9] Peters in MünchKomm, § 153a StPO Rz. 100.

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