Rz. 32
[Autor/Stand] § 398a AO enthält eine gebundene Entscheidung. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 398a AO vor, so ist das Ermittlungsverfahren für die unter § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AO fallenden materiell-rechtlichen Taten zwingend einzustellen. Ein Ermessen steht den Behörden nicht zu. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 398a AO begründet ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist[2]. Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bzw. ein Freispruch im gerichtlichen Verfahren kommen nicht in Betracht. Hinsichtlich etwaiger weiterer Taten des Berichtigungsverbunds, die nicht unter § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 AO fallen, wird das Ermittlungsverfahren (im Fall einer wirksamen Selbstanzeige) nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Das Absehen von der Strafverfolgung ist nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 398a AO auf Steuerstraftaten beschränkt. Die Verfolgung wegen anderer Delikte bleibt demnach unberührt.
Rz. 33
[Autor/Stand] Völlig unklar ist hingegen, welchen Rechtscharakter die Regelung des § 398a AO hat[4]. So ist ungewiss, nach welcher strafprozessualen Norm ein eingeleitetes Strafverfahren im Fall des § 398a AO eingestellt wird. Der Wortlaut des § 398a AO selbst enthält – entgegen der Einstellungsvorschrift des § 398 AO – keine ausdrückliche Einstellungsregelung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist § 398a AO dem § 153a StPO nachempfunden[5]. Eine Einstellung der Verfahren nach § 153a Abs. 1 StPO ist jedoch nicht sachgerecht, da dieser – bspw. mit der nötigen Zustimmung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts – weitere, über die des § 398a AO hinausgehende Voraussetzungen enthält. Die h.M. in der Literatur geht daher – trotz Fehlens einer ausdrücklichen Einstellungsregelung – davon aus, dass die Ermittlungsverfahren nach § 398a AO einzustellen sind[6]. Hierzu wird auf die Gesetzesbegründung sowie die systematische Stellung hinter der Einstellungsvorschrift des § 398 AO Bezug genommen[7]. In der Praxis erfolgt die Verfahrenseinstellung dagegen nicht selten ohne ausdrückliche Benennung einer Einstellungsnorm oder nach § 170 Abs. 2 StPO. Da die Zustimmung des Gerichts für die Einstellung nicht erforderlich ist, erfolgt diese in eigener Zuständigkeit durch die jeweilige Ermittlungsbehörde.
Rz. 34
[Autor/Stand] Entsprechend der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO[9] werden Entscheidungen nach § 398a AO nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.
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