Rz. 150

[Autor/Stand] Nicht nur begrifflich, sondern auch gedanklich sind die Herausgabe und Beschlagnahme von Beweismitteln strikt vom eher tatsächlich geprägten Zwangsmittel der Durchsuchung abzugrenzen. Hinter den Vorschriften zur Durchsuchung steht das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.[2]

Art. 13 Abs. 1 und 2 GG lauten:

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Damit wird dem Einzelnen ein elementarer Lebensraum gewährleistet, wo er das Recht hat, in Ruhe gelassen zu werden. In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greifen Durchsuchungsmaßnahmen schwerwiegend ein. Der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind.[3] Daneben stellt die Durchsuchung auch einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte dar.[4] Die Durchsuchung sowohl bei Beschuldigten als auch bei Zeugen ist daher nur unter engen Voraussetzungen möglich.

 

Rz. 151

[Autor/Stand] Die Durchsuchung ist das mitunter wichtigste Ermittlungsinstrument in einem Steuerstrafverfahren. Nur so ist es i.d.R. möglich, den Nachweis zu führen, dass Steuern hinterzogen wurden, etwa was nicht erfasste Einkünfte bei Gewerbebetrieben betrifft. Hierzu ist es in aller Regel erforderlich, insb. die Buchhaltung des Beschuldigten zu sichten oder Erkenntnisse über weitere, nichtversteuerte Einkünfte zu erlangen (Schattenbuchführung, Kassenmanipulation, Schwarzverkäufe etc.).

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung durch Durchsuchungsbeschluss bei formell fehlenden Angaben oder Unzulässigkeit in materieller Hinsicht, insb. Unverhältnismäßigkeit, vgl. VerfGH Sachsen v. 27.6.2019 – Vf. 121-IV-18, PStR 2019, 231.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

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