a) Zustellungen

 

Rz. 1075

[Autor/Stand] Die Zustellung von Schriftstücken im Ausland kann durch unmittelbare Übersendung, mittels förmlichen Rechtshilfeersuchens oder durch konsularische Zustellung bewirkt werden. Die unmittelbare Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist innerhalb der EU und der Schengen-Assoziierungsstaaten die Regel (§ 77 Abs. 1, § 37 Abs. 1 StPO, § 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO).[2] Bei Staaten, die das EU-RhÜbK 2000 nicht ratifiziert haben, und für die Schengen-Assoziierungsstaaten gilt Art. 52 Abs. 1 SDÜ[3]. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Empfänger der deutschen Sprache nicht oder nicht ausreichend mächtig ist, soll die Übersetzung veranlasst werden.

 

Rz. 1076

[Autor/Stand] Enthält das zuzustellende Schriftstück eine Aufforderung zum Erscheinen, können die Rechtsfolgen, die beim Ausbleiben eintreten, angegeben werden. Zwangsmaßnahmen dürfen beschuldigten Personen indes nur unter dem Hinweis angedroht werden, dass diese im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates nicht vollstreckt werden können[5]. Gegen Zeugen und Sachverständige ist eine solche Androhung unzulässig; auf die besondere Notwendigkeit darf jedoch hingewiesen werden[6].

 

Rz. 1077

[Autor/Stand] Deutsche Behörden dürfen in strafrechtlichen Angelegenheiten mit Personen, die im Ausland wohnen – gleichgültig ob sie Deutsche oder Ausländer sind –, unmittelbar schriftlich oder fernmündlich nur dann in Verbindung treten, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass der ausländische Staat dieses Verfahren als einen unzulässigen Eingriff in seine Hoheitsrechte beanstandet. Als unbedenklich werden Eingangsbestätigungen, Zwischenbescheide, Terminsabstimmungen, Benachrichtigungen von der Aufhebung eines Termins sowie Mitteilungen über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens an Beschuldigte, Antragstellerinnen und Antragsteller erachtet, sprich Verhaltensweisen die keine originäre hoheitliche Tätigkeit im Sinne einer Eingriffsverwaltung darstellen[8].

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Hackner in Wabnitz/Janovsky/Schmitt5, Kap. 25 Rz. 87.
[3] Eine für die gerichtliche und staatsanwaltschaftliche Praxis überaus hilfreiche Liste findet sich in Anlage III zu Anhang II der RiVASt, die Urkunden auflistet, die gem. Art. 52 SDÜ zwischen den Mitgliedstaaten der EU unmittelbar durch die Post zugestellt werden können, wobei aufgelistet ist, ob dies mittels formloser Mitteilung (fM) oder mittels Zustellung (ZU) zu erfolgen hat.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[5] Nr. 116 RiVASt.
[6] Ggf. kommt auch die Zusicherung sog. "Freien Geleits" in Betracht.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[8] Hackner in Wabnitz/Janovsky/Schmitt5, Kap. 25 Rz. 88.

b) Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten, Zeugen und Sachverständigen

Ergänzender Hinweis:

Vgl. auch Nr. 77, 117 RiVASt.

 

Rz. 1078

[Autor/Stand] Der persönliche Eindruck von einem Zeugen ist i.d.R. durch nichts zu ersetzen[2]. In einem Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen bzw. Sachverständigen ist gem. Nr. 117 RiVASt anzugeben, ob die Vernehmung durch ein Gericht, durch eine Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde erfolgen soll. Bei einem Ersuchen um richterliche Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, ob um eidliche oder uneidliche Vernehmung ersucht wird. Steht der Person, die vernommen werden soll, ein Recht zur Verweigerung der Aussage, der Auskunft oder der Eidesleistung zu, ist unter wörtlicher Anführung oder Beifügung in Ablichtung der deutschen Gesetzesbestimmungen darum zu bitten, die Person vor der Vernehmung über das ihr nach den deutschen Vorschriften etwa zustehende Recht zur Verweigerung zu belehren. Es muss sichergestellt werden, dass dieses Recht nicht unterlaufen wird.

 

Rz. 1079

[Autor/Stand] Die Vernehmung im Ausland befindlicher Beschuldigter oder Zeugen kann durch unmittelbare schriftliche Anhörung (Nr. 121 Abs. 2 RiVASt), mittels förmlichen Rechtshilfeersuchens (Nr. 117 RiVASt), durch eine konsularische Vernehmung (Nr. 130 Abs. 2 RiVASt) oder durch Vernehmung im Wege der Videokonferenz erfolgen.

 

Rz. 1080

[Autor/Stand] Eine schriftliche oder ggf. telefonische Zeugenauskunft oder schriftliche Anhörung des Beschuldigten kommt im Anwendungsbereich der EEA und des SDÜ in Betracht. Mittels EEA (Art. 10 Abs. 2 Buchst. c EEA) ist nunmehr auch die Vernehmung im Wege der Videokonferenz (Art. 24 EEA) und im Wege der Telefonkonferenz (Art. 25 RL EEA) möglich.

 

Rz. 1081

[Autor/Stand] Besondere Bedeutung wird zukünftig die Vernehmung mittels Videokonferenz (Skype, Facetime) erlangen. Über § 247a StPO i.V.m. Art. 10 EU-RhÜbK 2000 ist eine solche Vernehmung mittels Videokonferenz möglich[6]. Im internationalen Steuerstrafrecht ist dieser Weg von besonderer Bedeutung, wenn es um die Vernehmung einer Vielzahl von Personen, etwa zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Ansässigkeit geht.

 

Rz. 1082

[Autor/Stand] Für eine Vernehmung im Wege der Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gelten nach Art. 24 Abs. 5 RL EEA nunmehr konkrete Regeln. Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des Vollstrecku...

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