Rz. 573
[Autor/Stand] Der Anspruch auf Akteneinsicht kann wegen der möglichen gravierenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen auch unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO nicht verweigert werden[2]. Der Rechtsstaatsgedanke gebietet es, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme Betroffene noch im gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs Gelegenheit erhält, sich in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen gegen die Eingriffsmaßnahme und den zugrunde liegenden Vorwurf zu verteidigen. Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann gem. § 161a Abs. 3 StPO die gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
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