Rz. 887

[Autor/Stand] Das Rechtshilferecht in Strafsachen besteht aus einem undurchdringbaren umfangreichen und unüberschaubaren Normengeflecht, dem es an jedweder Systematik oder Einheitlichkeit fehlt. Die Grenze des Darstellbaren ist erreicht[2], nicht nur was das EU-Recht betrifft.[3] Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) dient in der Regel nur als lückenfüllende Rechtsquelle gegenüber den vorrangigen internationalen Übereinkommen, insb. den vorrangigen völkerrechtlichen Verträgen[4]. Die Darstellung der wichtigsten allgemeinen Grundlagen, Voraussetzungen und Möglichkeiten der internationalen Rechtshilfe kann daher nur überblicksartig erfolgen[5].

 

Rz. 888

[Autor/Stand] Die (eingehende) Rechtshilfe im (steuer-)strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vollzieht sich im Wesentlichen anhand des IRG und des EuRHÜbK 1978 nebst Zusatzprotokoll vom 16.10.2001[7]. Hinzu kommen das EuGeldwäscheÜbk und das Strafrechtsübereinkommen vom 27.1.1999 gegen Korruption (EuAntiKorruptionsÜbk)[8]. Insbesondere das ZP-EU-RhÜbK 2000 verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zur Rechtshilfe bei Auskunfts- und Überwachungsersuchen zu Bankkonten und Bankgeschäften, so dass die Berufung auf ein Bankgeheimnis ausgeschlossen ist. Anwendung findet das Protokoll im Verhältnis zu allen Mitgliedstaaten, abgesehen von Estland, Griechenland, Italien und Irland. Bei diesen Staaten verbleibt es bei der Regelung des Art. 50 SDÜ, wonach Rechtshilfe im Bereich der indirekten Steuern (Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer und Zölle) geleistet wird.

 

Rz. 889

[Autor/Stand] Der wesentliche Unterschied zur Amts- und Rechtshilfe in Steuersachen besteht darin, dass die Rechtshilfe in Strafsachen auch strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie Vernehmung, Durchsuchung, Beschlagnahme, grenzüberschreitende Observationen, grenzüberschreitende Nacheile und die Vollstreckung von Haftbefehlen beinhaltet[10].

 

Rz. 890

[Autor/Stand] Hervorhebenswerte Rechtsquellen und Fundstellen im Hinblick auf das Internationale Steuerstrafrecht sind insb.:

  • Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
  • Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen vom 3.4.2014 (RL-EEA)
  • Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 18.12.2006 (Rb Informationsaustausch),[12]
  • SDÜ[13] nebst SIS (Schengen Informationssystem)[14];
  • Deutsche Erklärung zu Art. 24 EuRHÜbK 1978[15];
  • ZP-EuRHÜbK 1978[16];
  • ZP-EuRHÜbK 1978[17];
  • EU-RhÜbK 2000[18];
  • ZP-EU-RhÜbK 2000[19];
  • Bilaterale Abkommen auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe: BMF-Schreiben vom 11.1.2006[20];
  • IRG;[21]
  • RiVASt;[22]
  • RiVASt Anhang II (Länderteil):
  • Zuständigkeitsvereinbarung 2004;[23]
  • Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen vom 25.1.2006;[24]
  • Merkblatt über die zwischenstaatliche Amtshilfe in Umsatzsteuersachen;
  • Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung (Beitreibung) vom 19.1.2004;[25]
  • Merkblatt zum internationalen Verständigungsverfahren und Schiedsverfahren in Steuersachen vom 13.7.2006;[26]
  • BMF-Schreiben vom 16.11.2006 (Zwischenstaatliche Rechtshilfe in Steuerstrafsachen);[27]
  • Rb Beweisanordnung = Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 18.12.2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung im Strafverfahren;[28]
  • Rb Informationsaustausch = Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;[29]
  • ECRIS = Beschluss 2009/316/JI des Rates vom 6.4.2009 zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gem. Art. 11 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI (Standardisiertes Austauschverfahren mit automatischen Übersetzungen auf der Grundlage einer Kategorisierung von Straftatbeständen und Sanktionen;[30]
  • Übereinkommen vom 17.12.1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr;[31]
  • Übereinkommen vom 8.11.1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten;[32]
  • FATCA/Musterabkommen zur Bekämpfung der Steuerkriminalität vom 31.5.2013[33].
  • Verpflichtung, von den im Staatsgebiet ansässigen Finanzistituten die Informationen über für US-Kunden geführte Konten zu erheben und den US-Behörden zur Verfügung zu stellen.
  • Verordnung (EU) 2018/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen[34] Die Rb Sicherstellung und Einziehung werden hierdurch bzgl. der betroffenen Mitgliedstaaten ersetzt.
  • Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren vom 17.4.2018[35...

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