Rz. 555
Die tatsächliche Arrestvollziehung erfolgt durch die Vollstreckungsstelle. Voraussetzung ist eine rechtswirksame und vollziehbare Arrestanordnung. Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Hierdurch soll das Erfordernis der Eilbedürftigkeit gewahrt bleiben. Die Maßnahmen müssen nur bereits nach außen hin erkennbar begonnen, nicht aber auch bereits zum Ziel geführt haben. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 AO entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930–932 ZPO sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 LuftfzgG (Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen) entsprechende Anwendung (§ 324 Abs. 4 AO). Die Durchführung erfolgt gem. §§ 249–324 AO.
Rz. 556
Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den in § 804 ZPO bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig. Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt (§ 930 Abs. 2 ZPO). Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde (§ 930 Abs. 3 ZPO). Für die Vollziehung in Forderungen und andere Vermögensrechte gelten die §§ 249, 251–253, 256–258, 260, 262–267, 281, 282, 309–313 ZPO. Eine eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO zur Ermittlung der Vermögenswerte kommt in Betracht.
Rz. 557
Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt gem. § 932 ZPO durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung. Der nach § 923 ZPO festgestellte Geldbetrag ist gem. § 1190 BGB als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet.