Rz. 336

[Autor/Stand] Die Vermögensabschöpfung ist darauf gerichtet, dem Täter, Teilnehmer oder Drittbegünstigten die Tatbeute oder den Tatbeitrag zu entziehen. Nach § 73 Abs. 1 StGB ist das tatsächlich Erlangte abzuschöpfen, etwa das erlangte Stehlgut. Ist der ursprüngliche Tatbeitrag nicht oder nicht mit seinem ursprünglichen Wert vorhanden oder kann der ursprüngliche Tatbeitrag aufgrund seiner Beschaffenheit oder aus einem anderen Grund nicht gegenständlich eingezogen werden, ordnet das Gericht die Einziehung des Wertes des Tatertrages an. Der Einziehungsadressat wird mithin zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt, der dem Wert des ursprünglichen Tatbeitrages entspricht. Hierdurch entsteht ein Titel, auf dessen Grundlage die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in das Vermögen des Einziehungsadressaten vollstrecken kann. Dieser Titel wird wie eine Geldstrafe nach § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459 StPO vollstreckt. Das mit der Steuerstraftat "Erlangte" sind grundsätzlich die ersparten Steuern[2] bzw. der Auszahlungsanspruch gegenüber der Finanzbehörde in den Fällen der Vorsteuererstattung.

 

Rz. 337

[Autor/Stand] Der Einziehung unterliegen nicht Beträge, die durch nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Taten erlangt worden sind. Auch § 73 StGB erfasst lediglich das Erlangte aus den verfahrensgegenständlichen Taten. Mit der vorläufigen Einstellung aber sind diese Taten nicht mehr Verfahrensgegenstand des Strafverfahrens.[4]

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022
[2] Krumm in Tipke/Kruse, § 375 AO Rz. 24 ff.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.10.2022

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge