Rz. 990

[Autor/Stand] Die Übermittlung personenbezogener[2] Daten bei eingehenden Ersuchen ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens die inhaltsgleich in § 92 IRG (strafrechtlicher Bereich) und § 117a Abs. 2 AO (präventiver Bereich) aufgeführten Pflichtangaben enthält:

  • die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
  • die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
  • die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
  • die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden;

    damit sollen ausweislich der Gesetzesbegründung sog. fishing expeditions verhindert werden, bei denen allgemein um Auskunft zu einer bestimmten Person ersucht wird, ohne dass konkrete Verdachtsmomente zur Begehung einer Straftat vorliegen[3],

  • den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
  • Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
  • Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
 

Rz. 991

[Autor/Stand] Der Zweck, zu welchem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, ist zwingend und hinreichend anzugeben. Denn auf dieser Grundlage beurteilt die ersuchte Behörde im Hinblick auf § 30 AO nach dem sog. Inlandstandard, ob die erbetenen Informationen erteilt werden können, d.h. in einem vergleichbaren deutschen Verfahren einer anderen deutschen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden könnten.

 

Rz. 992

[Autor/Stand] Überdies bilden die Angaben zum beabsichtigten Verwendungszweck den Rahmen, innerhalb dessen die ersuchende Behörde die übermittelten Informationen verwenden und ggf. auch direkt als Beweismittel im Besteuerungs- und im Strafverfahren verwenden darf. Die ersuchte Behörde hingegen kann in ihrem Antwortschreiben den Verwertungsumfang der übermittelten Informationen ausdrücklich bestimmen. Gleiches gilt für ausgehende Ersuchen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses.

[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[2] Nicht personenbezogenen Anfragen würde nicht entsprochen, z.B. Sachverhaltsausforschung ohne konkreten Personenbezug.
[3] BT-Drucks. 17/5096, 16.
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020
[Autor/Stand] Autor: Peters, Stand: 01.05.2020

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