Rz. 990
[Autor/Stand] Die Übermittlung personenbezogener[2] Daten bei eingehenden Ersuchen ist nur zulässig, wenn das Ersuchen mindestens die inhaltsgleich in § 92 IRG (strafrechtlicher Bereich) und § 117a Abs. 2 AO (präventiver Bereich) aufgeführten Pflichtangaben enthält:
- die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,
- die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt werden,
- die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,
die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden;
damit sollen ausweislich der Gesetzesbegründung sog. fishing expeditions verhindert werden, bei denen allgemein um Auskunft zu einer bestimmten Person ersucht wird, ohne dass konkrete Verdachtsmomente zur Begehung einer Straftat vorliegen[3],
- den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese Informationen beziehen,
- Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Person bezieht, und
- Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Erkenntnisse im Inland vorliegen.
Rz. 991
[Autor/Stand] Der Zweck, zu welchem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten werden, ist zwingend und hinreichend anzugeben. Denn auf dieser Grundlage beurteilt die ersuchte Behörde im Hinblick auf § 30 AO nach dem sog. Inlandstandard, ob die erbetenen Informationen erteilt werden können, d.h. in einem vergleichbaren deutschen Verfahren einer anderen deutschen Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden könnten.
Rz. 992
[Autor/Stand] Überdies bilden die Angaben zum beabsichtigten Verwendungszweck den Rahmen, innerhalb dessen die ersuchende Behörde die übermittelten Informationen verwenden und ggf. auch direkt als Beweismittel im Besteuerungs- und im Strafverfahren verwenden darf. Die ersuchte Behörde hingegen kann in ihrem Antwortschreiben den Verwertungsumfang der übermittelten Informationen ausdrücklich bestimmen. Gleiches gilt für ausgehende Ersuchen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses.
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