Rz. 771
Die maßgebliche Rechtsgrundlage für die in Inanspruchnahme von Amts- und Rechtshilfe und den automatischen Austausch von Informationen innerhalb der EU ist die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU, die bspw. durch das EUAHiG in nationales Recht umgesetzt worden ist. Die auf europäische Ebene maßgebliche Richtlinie formuliert ihre Zielsetzung wie folgt:
"Es ist anerkannt, dass der verpflichtende automatische Austausch von Informationen ohne Vorbedingung das wirksamste Mittel ist, um die korrekte Festsetzung der Steuern bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu verbessern und Steuerbetrug zu bekämpfen".
Rz. 772
Die Richtlinie 2011/16/EU legt die Regeln und Verfahren fest, nach denen die Mitgliedstaaten untereinander im Hinblick auf den Austausch von Informationen zusammenarbeiten, die für die Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten über die in der Richtlinie genannten Steuern voraussichtlich erheblich sind. Die Richtlinie lässt die Anwendung der Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen unberührt. Die Art. 5–7 RL 2011/16/EU regeln den Informationsaustausch auf Ersuchen. Die Mitgliedstaaten sollen auf diesem Wege Informationen über einzelne Fälle austauschen, wenn sie von einem anderen Mitgliedstaat darum ersucht werden, und sollten die notwendigen Ermittlungen durchführen, um die betreffenden Informationen zu beschaffen, sofern die Information "voraussichtlich erheblich" ist.
Rz. 773
Zuständige Behörde ist das BMF (Art. 4 Abs. 1 EUAHiRL i.V.m. § 3 Abs. 1 EUAHiG), und das zentrale Verbindungsbüro ist das BZSt (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 EUAHiRL i.V.m. § 3 Abs. 2 EUAHiG, § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG). Die Auskunftsverpflichtung gilt für den Bereich der Einkommen-, Körperschaft-, Erbschaft-, Schenkung-, Gewerbe-, Grund- und Versicherungsteuer (Art. 2 EUAHiRL).
Rz. 774
Mit dem Standard der "voraussichtlichen Erheblichkeit" soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet, und zugleich klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("fishing expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Stpfl. erheblich sind (vgl. auch § 117 Abs. 1, § 111 Abs. 1 AO). Daneben gilt der Grundsatz der Subsidiarität.
Rz. 775
Im zweiten Abschnitt ist der sog. automatische Informationsaustausch geregelt (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 117c AO, der eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen enthält). Praktisch erfolgt der Austausch über ein elektronisches Standardformat und die elektronische Übermittlung mithilfe des sog. CCN-Netzes. Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt gem. Art. 8 EUAHiRL (vgl. die entsprechende Regelung in § 7 EUAHiG) im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats Informationen in Bezug auf Besteuerungszeiträume ab 1.1.2014, die über in jenem anderen Mitgliedstaat ansässige Personen in Bezug auf die folgenden bestimmten Arten von Einkünften und Vermögen, wie sie jeweils i.S.d. nationalen Rechts des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats zu verstehen sind, verfügbar sind:
Rz. 776
Automatisch übermittelt werden nach § 7 Abs. 1 EUAHiG folgende Sachverhalte:
- Vergütungen aus unselbständiger Arbeit (Nr. 1),
- Aufsichtsrat- oder Verwaltungsratsvergütungen (Nr. 2),
- Lebensversicherungsprodukte (Nr. 3),
- Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen (Nr. 4),
- Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus (Nr. 5).
Die neue Regelung zur automatischen Übermittlung greift ab dem 1.1.2015 und erfasst Informationen betreffend Veranlagungszeiträume ab 2014 (§ 20 EUAHiG).
Rz. 777
Über die vorstehenden in der EUAHiRL 2011 (DAC 1) geregelten Sachverhaltsgruppen hinaus, ist der automatische Informationsaustausch durch Änderungsrichtlinien erweitert worden auf
- Finanzkonten (Art. 8 Abs. 3a, 7a EUAHiRL 2014 (DAC 2); § 7 Abs. 2 EUAHiRL; § 2 FKAustG (vgl. unter Rz. 793),
- Verbindliche Auskünfte und Zusagen mit grenzüberschreitendem Inhalt sowie Verrechnungspreisvorabzusagen (Art. 8a EUAHiRL 2015[DAC 3]; § 7 Abs. 3–6 EUAHiG),
- Länderbezogene Bericht multinationaler Unternehmen (Art. 8aa EUAHiRL 2016[DAC 4]; § 7 Abs. 10, 11 EUAHiG; § 138a AO),
- Den Zugang von Steuerbehörden zu Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche und auf bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen (Art. 8ab EUAHiRL 2018 [DAC 6]; §§ 138d–138f AO).
Rz. 778
Verwendung im Strafverfahren: Diese automatischen Auskünfte dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie Ersuchensauskünfte in Straf- oder Bußgeldverfahren verwendet werden.
Rz. 779
Die Richtlinie betont in ihrer Präambel, dass sich Bedienstete der...