Rz. 390
Auch bei Dritten kann neben dem Erlangten und dem Wertersatz auch Vermögen unklarer Herkunft unter gewissen Voraussetzungen eingezogen werden.
Beispiel
Der an der bandenmäßigen Hinterziehung von Verbrauchsteuern beteiligte X überträgt sämtiche Vermögenswerte (Haus, Auto) auf seine Freundin. Diese behauptet im Rahmen der Durchsuchung, dass auch das aufgefundene Bargeld von 250.000 EUR sowie sämtlicher Schmuck (z.B. eine hochwertige Herrenarmbanduhr) ihr gehöre, obgleich sie keiner Beschäftigung nachgeht und auch sonst über keinerlei Vermögenswerte oder über einen entsprechenden finanziell plausiblen Hintergrund (z.B. Erbschaft) verfügt.
Zu beachten ist, dass die Staatsanwaltschaft nach § 111i Abs. 2 StPO einen Insolvenzantrag über das Vermögen des Arrestschuldners beantragen kann. Davon kann nach § 111e Abs. 1 StPO auch der Drittbegünstigte betroffen sein. Im Steuerstrafverfahren ist das Verhältnis zwischen steuerlichen und strafrechtlichen Sicherungsmaßnahmen abzustimmen. Der Drittbegünstigte dürfte aber von steuerlichen Sicherungsmaßnahmen aufgrund seiner fehlenden Stellung als Täter oder Teilnehmer einer (Steuer-)Straftat zumeist nicht betroffen sein.
Rz. 391
Eine Person, die nicht Beschuldigter ist, aber von der Einziehung betroffen, wird im Erkenntnisverfahren gegen den oder die Beschuldigten (bzw. Angeklagte) zum sog. Einziehungsbeteiligten nach § 424 StPO. Der Einziehungsbeteiligte ist schon im vorbereitenden Verfahren nach § 426 Abs. 1 StPO anzuhören. Der Einziehungsbeteiligte kann auf seine Rechte verzichten (§ 424 Abs. 2 StPO). Er hat nach den §§ 427–430 StPO diverse Rechte im Hauptverfahren. So kann er nach § 428 Abs. 1 StPO einen Rechtsanwalt beauftragen oder bekommt unter Umständen ggf. einen Rechtsanwalt beigeordnet (§ 428 Abs. 2 StPO). Dazu kommen Befugnisse im Rechtsmittelverfahren nach § 431 StPO. Je nach Sachstand kommt auch nach Abschluss des Strafverfahrens noch ein Nachverfahren für den Einziehungsbeteiligten in Betracht (§§ 433, 434 StPO).
Rz. 392
Die Vermögensabschöpfung bei einem gutgläubigen Drittbegünstigten ist indes ausgeschlossen, wenn dieser den betreffenden Gegenstand in Erfüllung einer nicht bemakelten entgeltlichen Forderung erlangt, deren Entstehung und Inhalt in keinem Zusammenhang mit der Tat stehen. Diese Fallkonstellation begründet einen Ausnahmefall, in dem die Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB n.F. trotz ihrer Ausgestaltung als "Soll"-Vorschrift nicht angeordnet werden darf. Verfahrensrechtlich wird der Schutz gutgläubiger Dritter durch die Regelung des § 437 StPO verwirklicht.