Rz. 1064
[Autor/Stand] S. Rz. 1250 ff. Die erfolgreiche Anfechtung der Beweiserhebung im Vollstreckungsstaat bewirkt nicht automatisch die Unverwertbarkeit des Beweismittels im Anordnungsstaat[2]. Es gelten insofern die allgemeinen Grundsätze, d.h. die Beweisverwertung richtet sich nach dem Recht, wo das Strafverfahren geführt wird. Fehler bei der Wahl der Rechtsgrundlage dürften aller Voraussicht nach zu keinem Verwertungsverbot führen. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Rechtskreis des Beschuldigten insofern nicht betroffen.
Rz. 1065– 1074
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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