Rz. 682
[Autor/Stand] Aufgrund des § 399 Abs. 2 Satz 1 AO haben die Finanzbehörden, die aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration nach § 387 Abs. 2 AO die Rechts- und Pflichtenstellung als Staatsanwalt im Steuerstrafverfahren verlieren, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (Recht des ersten Zugriffs, vgl. auch § 163 StPO). Sie haben damit die strafprozessualen Befugnisse der Polizei (s. die Aufzählung in § 404 Rz. 130 f.)[2]. Hierzu zählt auch das Recht zur vorläufigen Festnahme (§ 127 Abs. 2 StPO), jedoch unter der Einschränkung, dass ein richterlicher Haftbefehl nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, und das Recht zur Identitätsfeststellung (§ 163b StPO)[3].
Rz. 683
[Autor/Stand] Darüber hinaus haben diese Behörden gem. § 399 Abs. 2 Satz 2 AO die Befugnisse der Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft, die über die des "gewöhnlichen" Polizeibeamten erheblich hinausgehen. Sie können bei Gefahr im Verzug Zwangsmaßnahmen wie
- körperliche Untersuchung (§§ 81a, 81c StPO),
- Beschlagnahmen (§ 98 Abs. 1 StPO),
- Durchsuchungen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO) und
- Notveräußerungen (§ 111l Abs. 6 Satz 1 StPO) sowie
- sonstige Maßnahmen (vgl. u.a. Sicherheitsleistung nach § 132 Abs. 1 StPO), zu denen die Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft nach der StPO ermächtigt sind,
anordnen.
Diese Eilkompetenz greift aber wegen des Richtervorbehalts nur in äußersten Notfällen ein (s. Rz. 64 f. m.w.N.).
Rz. 684
[Autor/Stand] Die Vorschrift des § 399 Abs. 2 AO wird durch § 402 Abs. 2 AO ergänzt, der eine entsprechende Regelung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft vorsieht. Wegen der Einzelheiten s. § 402 Rz. 9.
Rz. 685– 699
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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