1. Einführung
Rz. 590
Die Untersuchungshaft darf gem. § 112 Abs. 1 StPO gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. Es gelten insoweit die allgemeinen Anforderungen, Voraussetzungen und Einschränkungen für den Erlass eines Haftbefehls. Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, Fluchtgefahr).
Rz. 591
Die Untersuchungshaft darf nur in streng begrenzten Ausnahmefällen angeordnet werden. Denn sie wird als Sonderopfer des Beschuldigten für die Allgemeinheit verlangt. Der Eingriff in die Freiheit ist daher nur hinzunehmen, wenn und soweit einerseits wegen dringenden auf konkrete Anhaltspunkte gestützten Tatverdachts begründete Zweifel an der Unschuld des Verdächtigen bestehen, andererseits der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige vorläufig in Haft genommen wird.
Zur Vermögensbeschlagnahme gem. § 290 StPO s. Rz. 581.
2. Dringender Tatverdacht
Rz. 592
Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, der sich von dem sog. hinreichenden Tatverdacht oder dem Anfangsverdacht erheblich unterscheidet. Der dringende Tatverdacht ist gegeben, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte eine Straftat tatsächlich begangen hat.
Rz. 593
Im Steuerstrafrecht besteht die Problematik bisweilen darin, dass der Verdacht zu Beginn des Verfahrens oder bei Beantragung eines Untersuchungshaftbefehls ggf. zeitgleich mit der Beantragung eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses in der Regel weniger verifizierbar ist als ein dringender Tatverdacht im Kernstrafrecht. Oftmals steht die Frage im Raum, ob die vom Steuerpflichtigen gewählte steuerliche Gestaltung ein erlaubtes Mittel zur Steuerersparnis im Sinne der Rspr. des BVerfG ist oder ein Verschleierungsmodell für eine ggf. verwirklichte Steuerstraftat; nach Ansicht des BVerfG steht es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei, die für ihn günstigste steuerliche Gestaltung zu wählen. Die Grenze, ohne freilich zugleich eine Strafbarkeit zu begründen, ist erst bei einer missbräuchlichen Gestaltung i.S.v. § 42 AO zu sehen. Im Steuerstrafrecht besteht die weitere Problematik darin, dass die Bejahung des dringenden Tatverdachts von der Existenz des Steueranspruchs abhängt. Insbesondere Rechtsfragen muss der Ermittlungsrichter beantworten und darf sich nicht mit dem dringenden Tatverdacht begnügen. Es gilt auch im Steuerstrafrecht der Grundsatz "iura novit curia". Beweismaßerleichterungen, die im Besteuerungs- und Finanzgerichtsverfahren infolge verweigerter Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Aufklärung des Sachverhalts eintreten, dürfen bei der Feststellung der Steuerhinterziehung dem Grunde nach nicht genutzt werden. Der dringende Tatverdacht ist zu verneinen, wenn die Ermittlungen trotz einer "nicht unerheblichen Verdachtslage" lückenhaft sind, weil notwendige Untersuchungen nicht durchgeführt wurden, so dass mit einer Verurteilung ohne weitere zeitaufwendige Nachforschungen nicht zu rechnen ist.
Rz. 594
Stehen komplexe steuerliche Gestaltungen im Raum, kann es sich im Einzelfall anbieten, deren Hintergründe und steuerliche Sinnhaftigkeit zu erörtern, um den Vorwurf der Hinterziehung auf diesem Weg zu entkräften. Idealiter verfügt der Berater bereits über Anschreiben an die Finanzverwaltung, in denen das verwandte Modell offengelegt wurde. Auch insofern ist der Steuerpflichtige gut beraten, zweifelhafte oder grenzwertige Konstruktionen von vornherein offenzulegen.
Rz. 595
Die zwischenzeitlich vertretene Ansicht, dass tateinheitlich ein Betrug im besonders schweren Fall vorliegen kann, welcher die Anordnung der (auslieferungsfähigen) Untersuchungshaft zu rechtfertigen vermag, ist eindeutig abzulehnen.
Rz. 596
Vornehmliches Ziel des Beraters im Rahmen der Haftsituation muss sein, einem unberechtigten Steueranspruch konstruktiv entgegenzutreten und diesen zur Vermeidung der Anordnung oder d...