Rz. 1

[Autor/Stand] § 401 AO geht auf § 436 RAO[2] zurück, der die vormals bestehende und vom BVerfG vom 6.6.1967[3] als verfassungswidrig und nichtig verworfene Möglichkeit der FinB, selbst in einem Strafbescheid auch auf Einziehung zu erkennen (vgl. § 441 Abs. 3, § 447 RAO), einschränkte, indem nur noch ein Antrag ans Gericht auf "Einziehung einer Sache oder des Wertersatzes" im selbständigen Verfahren vorgesehen war.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im EAO 1974[5] wurde die Vorschrift erstmalig um die selbständige Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine JP/PV erweitert.

In die AO 1977 wurde die Vorschrift ohne Änderung als § 401 AO übernommen. Die Überschrift entspricht allerdings insoweit nicht mehr der aktuellen Rechtslage, als die Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung seit der Änderung des § 30 OWiG durch das 2. WiKG vom 15.5.1986[6] keine Nebenfolge mehr ist[7] (s. Rz. 46).

Durch Art. 7 Abs. 32 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[8] wurden in § 401 AO die Wörter "oder den Verfall" gestrichen, da nun auch der vormalige Begriff des Verfalls einheitlich in allen betroffenen Gesetzen durch den Begriff "Einziehung" (von Taterträgen) ersetzt wurde (s. zum neuen Recht § 399 Rz. 300 ff., § 370 Rz. 1130.2 ff.).[9] Die vormaligen Regelungen des "§§ 440, 442 Abs. 1" wurden durch "§ 435" ersetzt.

Davon – auch weiterhin – inhaltlich zu unterscheiden ist die von § 375 AO angesprochene "Einziehung", die nach neuem Recht "Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten" heißt (s. § 375 Rz. 32 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 AOStrafÄndG v. 10.8.1967, BGBl. I 1967, 877.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[5] BT-Drucks. 7/79; vgl. zur Begr. BT-Drucks. VI/1982.
[6] BGBl. I 1968, 721.
[7] Tormöhlen in HHSp., § 401 AO Rz. 3.
[8] BGBl. I 2017, 872 (893).
[9] Vgl. nur Korte, wistra 2018, 1 (10); Rettke, wistra 2018, 417 f.; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665 (675).

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