Schrifttum

zur Einziehung s. Schrifttumsnachweise bei § 375; zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung seit dem 1.7.2017 s. vor § 370 Rz. 1130.2 ff.; vor § 399 Rz. 301 ff.; zur Unternehmensgeldbuße s. vor Rz. 45, 104.

Ergänzender Hinweis: Nr. 70, 90 und 87 Abs. 1 Satz 1 AStBV (St) 2023/2024 (s. AStBV Rz. 70, 90, 87).

A. Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] § 401 AO geht auf § 436 RAO[2] zurück, der die vormals bestehende und vom BVerfG vom 6.6.1967[3] als verfassungswidrig und nichtig verworfene Möglichkeit der FinB, selbst in einem Strafbescheid auch auf Einziehung zu erkennen (vgl. § 441 Abs. 3, § 447 RAO), einschränkte, indem nur noch ein Antrag ans Gericht auf "Einziehung einer Sache oder des Wertersatzes" im selbständigen Verfahren vorgesehen war.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Im EAO 1974[5] wurde die Vorschrift erstmalig um die selbständige Möglichkeit der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine JP/PV erweitert.

In die AO 1977 wurde die Vorschrift ohne Änderung als § 401 AO übernommen. Die Überschrift entspricht allerdings insoweit nicht mehr der aktuellen Rechtslage, als die Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung seit der Änderung des § 30 OWiG durch das 2. WiKG vom 15.5.1986[6] keine Nebenfolge mehr ist[7] (s. Rz. 46).

Durch Art. 7 Abs. 32 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[8] wurden in § 401 AO die Wörter "oder den Verfall" gestrichen, da nun auch der vormalige Begriff des Verfalls einheitlich in allen betroffenen Gesetzen durch den Begriff "Einziehung" (von Taterträgen) ersetzt wurde (s. zum neuen Recht § 399 Rz. 300 ff., § 370 Rz. 1130.2 ff.).[9] Die vormaligen Regelungen des "§§ 440, 442 Abs. 1" wurden durch "§ 435" ersetzt.

Davon – auch weiterhin – inhaltlich zu unterscheiden ist die von § 375 AO angesprochene "Einziehung", die nach neuem Recht "Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten" heißt (s. § 375 Rz. 32 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[2] Eingefügt durch Art. 1 Nr. 1 AOStrafÄndG v. 10.8.1967, BGBl. I 1967, 877.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.05.2024
[5] BT-Drucks. 7/79; vgl. zur Begr. BT-Drucks. VI/1982.
[6] BGBl. I 1968, 721.
[7] Tormöhlen in HHSp., § 401 AO Rz. 3.
[8] BGBl. I 2017, 872 (893).
[9] Vgl. nur Korte, wistra 2018, 1 (10); Rettke, wistra 2018, 417 f.; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665 (675).

B. Zweck und Anwendungsbereich

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Vorschrift erweitert die Befugnisse der FinB im Steuerstrafverfahren, wenn sie in eigener Zuständigkeit das Steuerstrafverfahren führt (§ 386 Abs. 2, § 399 AO), und entlastet damit im Ergebnis die StA.[2] Aufgrund des (überwiegenden) Sanktionscharakters der in § 401 AO genannten Folgen hat die Regelung – ebenso wie § 400 AO – nicht nur klarstellende Bedeutung.[3] Die in § 401 AO genannten Befugnisse ergeben sich nicht zwangsläufig aus den Ermittlungskompetenzen der FinB.

Ergänzt wird § 401 AO durch § 406 Abs. 2 AO (s. § 406 Rz. 2). Danach sind der FinB die Rechte und Pflichten der StA sogar noch nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Stellung des Antrags auf Durchführung des selbständigen Verfahrens eingeräumt, solange nicht die mündliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.[4]

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 401 AO ist im Kontext eines komplexen Verweisungsgeflechts zwischen Normen der AO, der StPO und des StGB zu sehen. In der Regel nimmt die FinB im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat die Stellung der StA ein. Sie ist befugt, die Ermittlungen selbständig durchzuführen (§ 386 Abs. 2, § 399 Abs. 1 AO). Wegen des Evokationsrechts der StA (§ 386 Abs. 4 Satz 2 AO) und deren Zuständigkeit bei sog. Zusammenhangstaten darf diese Selbständigkeit allerdings nicht zu hoch veranschlagt werden. Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, endet grds. auch die Befugnis der FinB zu selbständiger prozessualer Tätigkeit. Das weitere Verfahren – beginnend mit der Anklageerhebung – wird von der StA betrieben.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Dieser Grundsatz kennt nur zwei Ausnahmen für einen eigenständigen Verfahrensabschluss durch die FinB:

  • Die FinB kann selbständig den Erlass eines Strafbefehls gegen eine bestimmte Person beantragen (§ 400 AO). Dieser Antrag kann dabei auch auf die Einziehung oder die Verhängung einer Verbandsgeldbuße als Nebenfolgen der Tat erstreckt werden (§ 407 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
  • Die FinB kann ferner beantragen, die Einziehung selbständig anzuordnen (§ 401 Alt. 1 AO) oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung selbständig festzusetzen (§ 401 Alt. 2 AO).
 

Rz. 6

[Autor/Stand] Das selbständige Verfahren gem. § 401 AO kommt für die FinB dann in Betracht, wenn eine Verfolgung des Täters im subjektiven Verfahren durch Strafbefehlsantrag (§ 400 AO) oder eine Abgabe an die StA zum Zwecke der Anklageerhebung unterbleibt (zu den Gründen s. Rz. 31 ff. und 64 ff.). Die Anordnung der selbständigen Maßnahmen ist damit ohne gleichzeitige Verurteilun...

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