Schrifttum:

Duda/Schubert, Die Stellung der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren – Rechte und Pflichten in den einzelnen Verfahrensabschnitten, NWB 2020, 1624; Franzen, Das Steuerstrafverfahren nach dem AOStrafÄndG, DStR 1967, 564; Henneberg, Die Neuregelung des Steuerstrafrechts, BB 1968, 906; Irmer, Die Neuregelung des Steuerstrafrechts (2. AOStraf-ÄndG), INF 1968, 479; Klos/Weyand, Probleme der Ermittlungszuständigkeit und Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren, DStZ 1988, 614; Schaaf, Die Rolle der Finanzbehörde im gerichtlichen Steuerstrafverfahren, AO-StB 2011, 317; Sediqi, Die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörde bei Zusammentreffen von Steuerstraftat und Allgemeindelikt, wistra 2017, 259; Tormöhlen, Die Stellung der BuStra im Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, AO-StB 2013, 316.

Ergänzender Hinweis: Nr. 92 AStBV (St) 2023[1] (s. AStBV Rz. 92).

[1] BStBl. I 2023, 103 (Nr. 2 v. 27.1.2023).

A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte

 

Rz. 1

[Autor/Stand] Die Vorschrift geht im Wesentlichen auf den durch die in den Jahren 1967 und 1968 in Kraft getretenen AO-Strafänderungsgesetze geschaffenen § 438 RAO zurück. § 403 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO hat seinen Ursprung im AOStrafÄndG vom 12.8.1967[2]. Der Gesetzgeber[3] verfolgte mit der neuen Vorschrift den doppelten Zweck "die steuerliche Sach- und Rechtskunde der Finanzbehörde möglichst frühzeitig in dem von einer anderen Behörde betriebenen Steuerstrafverfahren nutzbar zu machen" und durch Beteiligung der FinB eine schnellere Festsetzung der verkürzten Steuern zu ermöglichen. Eine ausdrückliche Regelung sei erforderlich, um möglichen Einwendungen des Beschuldigten gegen die Anwesenheit von Finanzbeamten von vornherein die Grundlage zu entziehen.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 438 Abs. 2 RAO, der eine entsprechende Anwendung für das Schlussgehör vorsah, wurde 1974 zusammen mit dem Schlussgehör wieder außer Kraft gesetzt[5].

 

Rz. 3

[Autor/Stand] § 403 Abs. 3 und 4 AO gehen auf das 2. AOStrafÄndG vom 12.8.1968[7] zurück, das insoweit auf eine Verbesserung der Stellung der FinB in dem von der StA durchgeführten Ermittlungsverfahren abzielte[8]. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 387 EAO führt hierzu aus:

"Nach Absatz 4 hat die Staatsanwaltschaft die sonst zuständige Finanzbehörde zu hören, wenn sie erwägt, das Verfahren einzustellen. Dies gilt, ohne daß dies besonderer Erwähnung im Gesetz bedarf, auch für die Fälle des Absehens von der Strafverfolgung oder der Erhebung der öffentlichen Klage oder der Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO."

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 403 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 AO wurden durch die AO 1977 neu in Kraft gesetzt.

Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 387 EAO rechtfertigt die Neufassung beider Vorschriften wie folgt[10]:

„Im Absatz 1 Satz 3 wird darüber hinaus bestimmt, daß dem Vertreter der Finanzbehörde zu gestatten ist, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Hierfür ist nicht zuletzt die Erwägung maßgebend, daß auf der Verteidigerseite neben dem Rechtsanwalt ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe mitwirken kann, dem es vor allem obliegt, die steuerlichen Aspekte des Falles vorzutragen. Dem entspricht die Mitwirkung der Finanzbehörde auf der Seite der Staatsanwaltschaft.

Nach Absatz 2 ... wird nunmehr das Beteiligungsrecht ausdrücklich eingeräumt für solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.”

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] BGBl. I 1967, 877.
[3] Vgl. BT-Drucks. V/1812, 36 zu § 428 und S. 33 zu § 422 RegE.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[5] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 403 AO Rz. 3.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[7] BGBl. I 1968, 953 = BStBl. I 1968, 1062.
[8] Vgl. Mittelsteiner/Schaumburg, AO 1977, S. 430.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[10] Vgl. Mittelsteiner/Schaumburg, AO 1977, S. 430.

II. Zweck und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Durch § 403 AO wird der FinB ein Recht auf Mitwirkung und Information in (Steuerstraftaten betreffenden) Ermittlungsverfahren eingeräumt, die von der StA oder der Polizei durchgeführt werden. Damit soll die Sach- und Rechtskunde der FinB möglichst frühzeitig in dem von einer anderen Behörde betriebenen Strafverfahren nutzbar gemacht werden[2] (s. Rz. 1). Nach Tormöhlen[3] spiegelt die Vorschrift eine gewisse Skepsis des Gesetzgebers an der zweckmäßigen Behandlung von Steuerstrafsachen durch die StA wider, zumal es an einer Entsprechung im OWiG für die Verwaltungsbehörde im staatsanwaltschaftlichen Verfahren fehle.

 

Rz. 6

[Autor/Stand] § 403 AO muss im Zusammenhang mit §§ 406, 407 AO gesehen werden, die der FinB im gerichtlichen Verfahren das Recht sichern, an Verhandlungen teilzunehmen und gehört zu werden. Durch die frühe Einbeziehung gem. § 403 AO kann sich die FinB auf die spätere gerichtliche Beteiligung vorbereiten.

 

Rz. 7

[Autor/Stand] Der von den Verfassern der EAO 1974 vorgebrachte Gedanke der Waffengleichheit, da der StA auf Verteidiger...

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