Rz. 110
Die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 208, 404 AO (s. Rz. 24) sind ebenso wenig wie die Doppelfunktion der Fahndung darauf angelegt, auch die sachliche Zuständigkeit der Steuer- und Zollfahndung genau zu erfassen.
Die Fahndung wird tätig
Rz. 111
Zunächst ist zu beachten, dass in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten nicht nur die StA, sondern auch die FinB (BuStra) als "Herrin des Verfahrens" in Betracht kommt. Auf die Ausführungen in § 386 Rz. 46 ff. und insb. auf die schematische Übersicht über die Zuständigkeit (s. § 386 Rz. 51) wird verwiesen.
Rz. 112
Im Rahmen dieser steuerstrafrechtlichen Ermittlungstätigkeit – unabhängig davon, ob das Ermittlungsverfahren von der StA oder der BuStra bearbeitet wird – haben die Beamten der ZFÄ und der Steuerfahndungsdienststellen "dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung" (§ 404 Satz 1 AO). Insoweit sind die Beamten auch Ermittlungspersonen der StA bzw. der selbständig ermittelnden FinB (§ 404 Satz 2 Halbs. 2 AO). In Hinblick auf die Beamten des Zollfahndungsdienstes folgt das Vorgenannte ebenfalls aus dem Wortlaut des § 52 ZFdG.
Rz. 113
Soweit es um die Erforschung von Steuerordnungswidrigkeiten geht, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, allerdings mit den Einschränkungen, die mit der spezifischen Eigenart der Steuerordnungswidrigkeiten zusammenhängen. Ermittlungen werden von der FinB geführt (§ 409 i.V.m. § 387 Abs. 1 AO). Insoweit kann es dann auch keine Ermittlungspersonen "der Staatsanwaltschaft" geben. Hinsichtlich der Einzelheiten ist zu verweisen auf § 410 Abs. 1 AO, in dem u.a. auf § 399 Abs. 2 und § 404 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 AO Bezug genommen wird.
Rz. 114
Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Steuer- und Zollfahndung leitet sich mittelbar von der Aufgabenverteilung von HZÄ und FÄ nach dem FVG ab. Gemäß § 387 Abs. 1 AO ist diejenige FinB für die Strafverfolgung zuständig, die die betroffene Steuer verwaltet (s. § 387 Rz. 7 ff.).
Rz. 115
Gemäß § 12 Abs. 2 FVG sind die HZÄ als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich gesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Daraus folgt auch die straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungskompetenz der Zollfahndung für diese Bereiche (vgl. § 387 Abs. 1 AO, § 1 ZollVG, §§ 1, 3–5 ZFdG).
Rz. 116
Darüber hinaus verfolgt die Zollfahndung auch Verstöße gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsgesetzes (§ 21 AWG) und des Marktordnungsrechts der EU und des Rechts des Washingtoner Artenschutzübereinkommens. Sie bekämpft zudem den grenzüberschreitenden Waffenhandel, die Rauschgiftkriminalität und die Produktpiraterie. Sie wird auch zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Geldwäsche (§ 1 Abs. 5 i.V.m. § 12b ZollVG), bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeldverkehrs (§ 1 Abs. 4, § 12a, § 31a ZollVG, s. dazu § 397 Rz. 34 ff.) und den damit zusammenhängenden (Vor-)Straftaten eingesetzt.
Der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (s. näher dazu § 370 Rz. 1285 f.; § 387 Rz. 11) leistet die Zollfahndung ggf. Amtshilfe.
Rz. 117
Demgegenüber wird die Steufa regelmäßig bei Verdacht einer Steuerstraftat auf dem Gebiet der Besitz- und Verkehrsteuern (z.B. Einkommen-, Umsatz- oder Körperschaftsteuer) tätig, da diese Steuern in die sachliche Zuständigkeit der FÄ fallen (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 FVG und s. § 387 Rz. 3).
Rz. 118
Die Fahndungsdienste dürfen nicht zu Ermittlungen eingesetzt werden, bei denen es ausschließlich um strafrechtliche Sachverhalte geht, die nicht in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallen. Mithin sind Zollfahndung (Bundesbehörden) und Steufa (Landesrecht) nicht befugt im Zuständigkeitsbereich der jeweils "anderen Fahndung" zu ermitteln, was aber gemeinsame Ermittlungen nicht ausschließt.