Rz. 396
Die Verständigung (= Absprache) gem. § 160b StPO dient der Erledigung des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens (s. § 385 Rz. 1285 ff.). Die tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren erfolgt zwecks Einigung über tatsächliche Umstände und den Sachverhalt (s. § 385 Rz. 1296 ff.). Der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung im Steuerverfahren hat Auswirkungen auf das parallel geführte Steuerstrafverfahren. Umgekehrt kommt auch eine Bindungswirkung der Verständigung im Steuerstrafverfahren für das Besteuerungsverfahren in Betracht. Ebenfalls ist bei Abschluss einer tatsächlichen Verständigung die Problematik der Einziehung im Strafverfahren (Erlöschen des Steueranspruchs/Ausschlussgrund des § 73e StGB) zu beachten. Eine Anfechtung der tatsächlichen Verständigung seitens des Stpfl. ist nur in seltenen Fällen möglich.
Rz. 397
Auch bei einer Steufa-Prüfung bestehen die Möglichkeiten zu einer tatsächlichen Verständigung kombiniert mit einer Absprache, mithin einer Gesamtbereinigung von Steuer- und Strafverfahren (s. § 385 Rz. 1309 ff.). In geeigneten Fällen, in denen der steuerliche Sachverhalt unstreitig ist oder die Sachverhaltsaufklärung besondere Schwierigkeiten bereitet, wird sich ein solches Vorgehen anbieten, das am Ende für den Beschuldigten zu einem glimpflichen Ausgang des Ermittlungsverfahrens führen kann. Es ist jedoch zu beachten, dass allein durch die Steufa keine rechtlich bindende Verständigung über die Besteuerungsgrundlagen getroffen werden kann, hierzu muss vielmehr das zuständige Veranlagungs-FA zugezogen werden. Bei der Absprache über die Erledigung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens muss die zuständige StraBu/StA eingeschaltet werden, denn nur sie ist zu abschließenden Verfügungen befugt (s. Rz. 286).
Rz. 398
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren findet in aller Regel eine Schlussbesprechung statt (s. dazu § 385 Rz. 549). Sie ist im Gegensatz zur Schlussbesprechung bei der Außenprüfung (§ 201 AO) allerdings nicht obligatorisch, so dass kein Anspruch darauf besteht. Sie bietet dem Beschuldigten Gelegenheit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Zudem kann bei der Gelegenheit Einfluss auf die Abfassung des Fahndungsberichts genommen werden, den die Steufa der StraBu zu übersenden hat (Nr. 127 AStBV (St) 2022; s. AStBV Rz. 127). Der Fahndungsbericht ist kein Verwaltungsakt, so dass er nicht mit dem Einspruch angegriffen werden kann. Gegebenenfalls kann man hierzu Stellung nehmen.
Rz. 399– 409
Einstweilen frei.