Rz. 175
[Autor/Stand] Gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO hat die Steufa in den Fällen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (s. Rz. 145 ff.) auch die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Bereits die Norm des § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO (Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten) setzt die Ermittlung der diesbezüglichen Besteuerungsgrundlagen zwingend voraus. Die strafrechtliche Erheblichkeit hängt von der steuerlichen Erheblichkeit ab[2]. Nach dieser eindeutigen Gesetzeslage kommt der Steufa somit sowohl die Aufgabe der Erforschung von Steuerstraftaten und -Steuerordnungswidrigkeiten als auch die Ermittlung der damit zusammenhängenden Besteuerungsgrundlagen zu. Dieser Aufgabenzuweisung im Besteuerungsverfahren liegt die Erwägung zugrunde, dass die Erforschung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten untrennbar verbunden ist mit der Feststellung steuerlicher Nachforderungen[3].
Rz. 176
[Autor/Stand] Nach Auffassungen in der Literatur[5] erschöpft sich die Ermittlungskompetenz der Fahndungsbehörden in dieser Aufgabe. Die Nr. 2 gäbe keine weitere Kompetenz als die Nr. 1 des § 208 Abs. 1 AO. Die h.M.[6] bejaht dagegen zutreffend einen weiteren Bedeutungsgehalt, eine eigenständige Ermittlungskompetenz der Fahndungsbehörden gem. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO bei ihren strafrechtlichen oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen den Sachverhalt über die strafrechtliche Relevanz hinaus auch steuerlich aufzuklären.
Rz. 177
[Autor/Stand] Bei der Erforschung der Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO – Gleiches gilt für die Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO – hat die Fahndung weitreichende steuerliche Ermittlungsbefugnisse gem. § 208 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO (s. dazu Rz. 346 ff.).
Zu den Grenzen dieser kritisch zu bewertenden Doppelfunktion der Steufa s. Rz. 120 ff.
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