1. Allgemeines
Rz. 41
Der besseren Veranschaulichung dient der nachstehende stichwortartige Überblick über die Aufgabenbereiche der Fahndung. Das Schwergewicht der daran anschließenden Ausführungen (Rz. 55 ff.) liegt bei den Erläuterungen der Aufgabenbereiche 1–3. Wegen der Doppelfunktion der Fahndung als Strafverfolgungsbehörde und Steuerermittlungsbehörde kommt es hier am häufigsten zu Problemlagen. Bezüglich der rein steuerrechtlichen Aufgabenbereiche 4 und 5 wird auf das einschlägige Schrifttum zur AO verwiesen.
Rz. 42
Neben den nachfolgend genannten gesetzlichen Bestimmungen vor allem der AO sind noch die verwaltungsinternen, für die Gerichte, die StA und den Stpfl. unverbindlichen "Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St)" (vgl. Vor § 385-408 Rz. 25 ff.) in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten (s. AStBV Rz. 0 ff. und Vor § 385 Rz. 25).
2. Aufgabenbereich 1 (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)
Rz. 43
Erforschung von Steuerstraftaten (s. Rz. 145 ff.) und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 345).
Befugnisse der Fahndung: Rechte (und Pflichten) wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes (§ 404 Satz 1 AO i.V.m. § 163 StPO). Dazu gehören die Ermittlungsbefugnisse, die diesen Personenkreisen nach der StPO zugewiesen sind.
Einzelheiten: s. § 385 Rz. 93 ff. i.V.m. § 385 Rz. 76 ff.; nachst. Rz. 282 ff., 289 ff.
Rechte des Beschuldigten (s. § 385 Rz. 143 ff.):
Pflichten des Beschuldigten: grds. keine Pflicht zur Mitwirkung; insb.
3. Aufgabenbereich 2 (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)
Rz. 44
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Fällen begangener Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (s. Rz. 175 ff.).
Befugnisse: die den FÄ im Besteuerungsverfahren zustehen (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. §§ 85 ff. AO) ohne die Einschränkungen gem.
Rechte des (beschuldigten/betroffenen) Stpfl.: die ihm im Besteuerungsverfahren nach der AO zustehen (s. Rz. 410).
Pflichten des (beschuldigten/betroffenen) Stpfl.: Mitwirkungspflichten (§ 208 Abs. 1 Satz 3 a.E. AO i.V.m. § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 AO; s. Rz. 353), die aber nicht erzwungen werden können, sofern der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 208 Abs. 1 letzter Halbs. AO i.V.m. § 393 Abs. 1 AO).
Einzelheiten: s. § 393 Rz. 46 ff.; nachst. Rz. 371.
4. Aufgabenbereich 3 (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO)
Rz. 45
Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle; sog. Vorfeldermittlungen; Steueraufsicht (s. Rz. 195 ff.).
Befugnisse: wie bei Aufgabenbereich 2.
Rechte und Pflichten des Adressaten von Vorfeldermittlungen bestimmen sich nach der AO. Sofern die Ermittlungen sich zu einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren verdichten, hat der Stpfl. Rechte und Pflichten wie sie in Rz. 43 angeführt werden.
5. Aufgabenbereich 4 (§ 208 Abs. 2 Nr. 1 AO)
Rz. 46
Durchführung steuerlicher Ermittlungen einschl. Außenprüfungen (s. Rz. 258 ff.).
Befugnisse: gem. §§ 193 ff., 209 ff. AO.
Rechte und Pflichten des Stpfl. bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften der AO.
6. Aufgabenbereich 5 (§ 208 Abs. 2 Nr. 2 AO)
Rz. 47
Erledigung anderer Aufgaben; z.B. Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen (s. Rz. 263).
Befugnisse bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften der AO.
Gleiches gilt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des von der Maßnahme betroffenen Stpfl.
Rz. 48– 54
Einstweilen frei.