Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
1. Gesetzliche Grundlagen
Rz. 10
Die Entschädigung der vorbezeichneten berechtigten Personen erfolgt für die im JVEG aufgeführten Aufwendungen und Leistungen in der jeweils angegebenen Höhe. Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen richtet sich dabei teils nach unterschiedlichen Grundsätzen, teils nach gemeinsamen Vorschriften.
2. Gemeinsame Vorschriften
Rz. 11
Für Zeugen, Sachverständige und Dritte gemeinsam geregelt ist die Entschädigung für
Fahrtkosten (§ 5 JVEG);
Sie richtet sich nicht mehr nach den persönlichen Verhältnissen, sondern ersetzt werden die tatsächlichen Kosten (bei Fahrten mit der Bahn dürfen alle die erste Klasse nutzen). Für Zeugen und Dritte beträgt der Ersatz der Wegstreckenkosten 0,25 EUR, für Sachverständige, Dolmetscher und Schöffen 0,30 EUR pro km; ferner werden ersetzt alle baren Auslagen (z.B. Parkgebühren).
- Aufwand (§ 6 JVEG), der durch Abwesenheit vom Aufenthaltsort oder bei Terminen am Aufenthaltsort durch die Wahrnehmung des Termins verursacht wird (z.B. Übernachtungskosten, Zehrkosten).
- Sonstige Aufwendungen i.S.d. §§ 7, 12 JVEG (z.B. Kosten für eine notwendige Vertretung oder notwendige Begleitpersonen, str. bei Aufwendungen für einen in Anspruch genommenen Zeugenbeistand, s. Rz. 13; ferner die Kosten für die Vorbereitung der Aussage oder die Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses oder eines anwaltlichen Entschuldigungsschreibens, Telefongebühren; Personalkosten bei der Inanspruchnahme Dritter gem. § 23 Abs. 2 JVEG; s. dazu Rz. 15; gem. § 7 Abs. 2 und 3 JVEG sind ferner Schreibauslagen und Kopierkosten erstattungsfähig (s. Rz. 16).
3. Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer
Rz. 12
Die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern setzt sich gem. § 8 JVEG zusammen aus einem Honorar für ihre Leistungen (§§ 9–11 JVEG), dem Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), der Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie dem Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG).
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer werden für ihre Leistungen entschädigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG). Nach dem JVEG richtet sich die Vergütung von Sachverständigen und Dolmetschern nach festen Stundensätzen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG, Anlage 1). Die Zuordnung erfolgt nicht mehr innerhalb eines Rahmens gemessen an der individuellen Schwierigkeit des Einzelfalls, sondern über eine tabellarische Auflistung von Honorargruppen (Anlage I zu § 9 Abs. 1 JVEG: Honorargruppen mit festen Stundensätzen von 70–155 EUR). Eine Aufrundung erfolgt nur noch auf halbe Stunden.
Das Stundenhonorar für Dolmetscher beträgt 85 EUR (§ 9 Abs. 5 JVEG n.F.). Zum Honorar von Übersetzern, das sich an der Anzahl der Anschläge orientiert, vgl. § 11 JVEG n.F. Der üblicherweise mit der Büroführung verbundene Aufwand ist mit dem Honorar abgegolten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG), nur bei einem erheblichen Betrag von notwendigen Aufwendungen für Hilfskräften ist darauf ein pauschaler 15%iger Zuschlag möglich (§ 12 Abs. 2 JVEG).
Gesondert ersetzt werden gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–5 JVEG Kosten für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens und der Übersetzung und für verbrauchte Stoffe und Werkzeuge, Schreibauslagen und Umsatzsteuer (vgl. auch UStAE Nr. 1.3 Abs. 15) sowie eine Pauschale für Telekommunikationskosten i.H.v. 20 % des Honorars, höchstens jedoch 15 EUR. Dabei kann ein Sachverständiger auch ohne Aufforderung des Gerichts die Kosten für die Mehrausfertigung des Gutachtens für seine Handakte ersetzt verlangen. Die Ablichtungspauschale des § 7 Abs. 2 JVEG umfasst auch Kopien des Untersuchungsmaterials. Kopien von Lichtbildern können als Vorbereitungskosten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG erstattet verlangt werden.
Rz. 12.1
§ 8a JVEG, in Kraft seit dem 1.8.2013 (s. Rz. 1), regelt Näheres zu Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs der Sachverständigen, Dolmetscher und Übersetzer.
4. Zeugen
Rz. 13
Zeugen erhalten gem. § 19 JVEG eine Entschädigung für Fahrtkosten (§ 5 JVEG), Aufwand (§ 6 JVEG), sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Zeitversäumnis (§ 20 JVEG), Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21 JVEG), Verdienstausfall (§ 22 JVEG).
Die Entschädigungsbeträge wurden – abgesehen von den Fahrtkosten (s. Rz. 11) – durchweg angehoben. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 EUR je Stunde (§ 20 JVEG). Nachteile bei der Haushaltsführung von Nichterwerbstätigen werden mit 17 EUR je Stunde ausgeglichen (§ 21 Satz 1 JVEG). Teilzeitbeschäftigen werden bis maximal zehn Stun...