Rz. 1

[Autor/Stand] Bis zum Inkrafttreten der AO 1977 war die inhaltlich entsprechende Regelung in § 440 RAO enthalten. Während Abs. 1 der Vorläuferregelung entspricht, wurde Abs. 2 der Vorschrift erst durch die AO 1977 eingefügt[2].

Durch das StVÄG vom 27.1.1987[3] wurde die Rechtsstellung der FinB im gerichtlichen Strafbefehlsverfahren wegen der erweiterten Entscheidungsmöglichkeiten des Strafrichters in § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO (zuvor § 408 Abs. 2 StPO) durch entsprechende Verweisung in § 406 Abs. 1 AO modifiziert.

Durch Art. 7 Abs. 32 des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017[4] wurden in § 406 Abs. 2 AO die Wörter "oder den Verfall" gestrichen, da der vormalige Begriff des Verfalls nun einheitlich in allen betroffenen Gesetzen durch den Begriff "Einziehung"(von Taterträgen) ersetzt wurde (s. dazu § 401 Rz. 2, 13 sowie § 370 Rz. 1130 ff.; § 385 Rz. 451 ff.; § 399 Rz. 300 ff.).

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 406 AO ergänzt die Vorschriften der §§ 399401 AO, die die selbständige Rechtsstellung der FinB im Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten regeln. Gemäß § 399 Abs. 1, § 386 Abs. 2 AO nimmt die FinB in dem von ihr selbständig geführten Ermittlungsverfahren die Rechte und Pflichten wahr, die der StA in diesem Verfahrensabschnitt zustehen (s. dazu die Ausführungen zu § 385 Rz. 85 ff.; § 399 Rz. 10 ff.). Sie kann – wie die StA – das Steuerstrafverfahren durch Einstellung (§ 170 Abs. 2, §§ 153 ff. StPO) oder – diese Fälle hat § 406 AO im Auge – durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 400 AO) oder auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren (§ 401 AO) abschließen. Bis zur Überleitung in ein gerichtliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung dehnt § 406 AO diese starke Rechtsposition der FinB auch auf diesen Verfahrensabschnitt aus (zu den Grenzen s. Rz. 3). Sie hat daher in Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren weitergehende Befugnisse als die bloßen Beteiligungsrechte gem. § 407 AO im ordentlichen Gerichtsverfahren. Dadurch soll die Sachkunde der FinB genutzt werden, die bereits das bisherige Verfahren selbständig betrieben hat[6].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[2] Zu dessen Vorentwurf durch § 389 Abs. 2 i.d.F. des EAO 1977 vgl. BT-Drucks. VII/79.
[3] BGBl. I 1987, 475.
[4] BGBl. I 2017, 872 (893).
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.10.2023
[6] Vgl. auch Kemper in Rolletschke/Kemper, § 406 AO Rz. 2 f.; Tormöhlen in HHSp., § 406 AO Rz. 5a; Klaproth in Schwarz/Pahlke, § 406 AO Rz. 1c.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge