Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Rz. 21.1
In dem Zusammenhang erwähnenswert ist eine gesetzliche Neuerung. Im gerichtlichen Bußgeldverfahren sind durch Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019 u.a. auch die Beteiligungsrechte der Behörden der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) erweitert worden (s. § 370 Rz. 1293; zu den sonstigen Verfahrensrechten s. § 370 Rz. 1292 ff.).
Dem Vertreter der Behörden der Zollverwaltung steht im Ordnungswidrigkeitenverfahren insbesondere ein Äußerungs- und Fragerecht zu, wenn die StA an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt (§ 12 Abs. 5 SchwarzArbG). Das gilt auch, wenn das Gericht erwägt, die Sache einzustellen. Der FKS hat daher dieselben in § 407 AO bezeichneten Beteiligungsrechte der BuStra (§ 410 Abs. 1 Nr. 11 AO; s. dazu § 410 Rz. 108).
Rz. 21.2
Dagegen hat die Behörde der Zollverwaltung (Hauptzollamt) keine – § 407 AO entsprechenden – Beteiligungsrechte im gerichtlichen Verfahren, obwohl sie nach neuem Recht unter engen Voraussetzungen auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf Straftaten nach § 266a StGB selbstständig durchführen und in bestimmten Phasen zusammenhängender gerichtlicher Verfahren mitwirken können und auch den Erlass eines Strafbefehls bei Gericht beantragen können (vgl. §§ 14a, 14b, 14c SchwarzArbG). Die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft in dieser Verfahrensphase liegen etwa in der Möglichkeit der Stellungnahme (und der Verpflichtung dazu), sollte das Gericht Äußerungen zu Tatverdacht oder beantragter Rechtsfolge abgeben, der Rücknahme oder Änderung (§ 411 Abs. 3 StPO) des Strafbefehlsantrags, der Zustimmung zu einer Verfahrenseinstellung etwa nach den § 153 Abs. 2, § 153a Abs. 2 StPO oder dem Recht zur sofortigen Beschwerde entsprechend § 210 Abs. 2 StPO in bestimmten Situationen.
Diese bisherige Gesetzeskonzeption wird kritisiert, da sie die sachverhalts- und rechtsspezifische Sach- und Fachkunde des Hauptzollamts mit der ab dem jeweiligen Zeitpunkt des § 14b Abs. 4 Halbs. 2 SchwarzArbG für den weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens und die gerichtliche Hauptverhandlung – in welcher die zuständige Staatsanwaltschaft den Sitzungsdienst wahrnimmt – nicht ausschöpft. Auch eine Einbeziehung der Bediensteten der Behörden der Zollverwaltung als Beweispersonen in die Hauptverhandlung vermöge die fehlende Beteiligung nicht zu kompensieren. Zur Auflösung dieser Problemlagen und hinreichenden Gewährleistung der Nutzung der Kompetenzen der Zollbediensteten in verschiedenen Verfahrensphasen böte sich die Installierung bestimmter Anhörungs- und Mitwirkungsrechte für die Behörden der Zollverwaltung im Regelungskreis der §§ 14a ff. SchwarzArbG in Anlehnung an die Normierungsgegenstände des § 407 Abs. 1 AO an.