Rz. 36

[Autor/Stand] § 408 Satz 1 AO erweitert den Erstattungsanspruch gem. § 464a Abs. 2 Nr. 2 (Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, s. Rz. 28 ff.) im Steuerstrafverfahren auf die Kosten der Inanspruchnahme besonders sachkundiger, mit dem Steuerrecht speziell vertrauter Berufsangehöriger. Hierzu zählen Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (im Folgenden steuerliche Berater). Die Gebühren der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten sind dem Grunde nach in § 64 Abs. 1 StBerG und der Höhe nach in der StBVV geregelt. Im Steuerstraf- und -bußgeldverfahren gelten gem. § 45 StBVV die Vorschriften des RVG entsprechend[2]. Die Kosten eines Wahlverteidigers sind damit auf die gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte in Teil 4–7 des Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV)[3] beschränkt[4]; diesen Betrag übersteigende Gebühren aufgrund besonderer Vergütungsvereinbarung (vgl. § 3a RVG, dort auch zur entsprechenden Hinweispflicht)[5] sind nicht erstattungsfähig[6].

 

Rz. 37

[Autor/Stand] Da bislang noch keine Gebührenordnung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ergangen ist, findet für diese Berufsgruppen § 408 Satz 2 StPO Anwendung. Danach können deren Gebühren und Auslagen nur bis zu Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts – die sich wie dargelegt nach dem RVG richten (s. Rz. 28) – als notwendige Auslagen erstattet werden[8].

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[3] Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2 RVG).
[5] Vgl. insb. zu einer "zeitbasierten" Honorarvereinbarung Krug/Schott, PStR 2019, 84 (86).
[6] Vgl. Tormöhlen in HHSp., § 408 AO Rz. 31; Brandis in Tipke/Kruse, § 408 AO Rz. 2.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[8] Vgl. auch Webel in JJR9, § 408 AO Rz. 23.

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