Rz. 6
[Autor/Stand] Sind für die Verfolgung einer Tat oder bei Zusammenhang mehrere FinB zuständig, so ist nach § 39 OWiG (Grundsatz der Priorität) zu verfahren (vgl. § 410 Rz. 6.1 sowie Nr. 111 Abs. 1 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 111). Bei Tateinheit zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten haben sich die betroffenen Behörden miteinander ins Benehmen zu setzen (vgl. Nr. 111 Abs. 2 AStBV (St) 2023).
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