Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Ergänzender Hinweis: Nr. 105–112 AStBV (St) 2023 (s. AStBV Rz. 105 ff.)
1. Steuerordnungswidrigkeiten
Rz. 3
Die Verfolgungskompetenz der FinB gem. § 409 AO AO i.V.m. §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 387 AO erstreckt sich auf die in § 377 Abs. 1 AO genannten Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (vgl. auch die Auflistung in Nr. 105–108 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 105 ff. sowie § 377 Rz. 11 ff.).
Danach sind dies insbesondere
- die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO),
- die Steuergefährdung (§ 379 AO),
- die Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO),
- die Verbrauchsteuergefährung (§ 381 AO),
- die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO),
- der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO),
- die Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten i.S.d. § 80a AO (§ 383b AO),
- Verstöße gegen Art. 83 VO EU2016679:Verordnung EU 2016/679 (§ 384a AO),
- die missbräuchliche Verwendung eines ELStAM (§ 39 Abs. 9 EStG),
- die Nichtabgabe einer Mitteilung nach §§ 45d, 45e EStG an das BZSt (§ 50e Abs. 1 EStG),
- die zweckwidrige Verwendung der Identifikationsnummer beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 50f EStG),
- Ordnungswidrigkeiten nach § 26a UStG,
- der Verstoß gegen erbschaftsteuerliche Anzeigepflichten (§ 33 Abs. 4 ErbStG),
- Verstöße gegen das ZollVG (§§ 31 ff. ZollVG),
- Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 3 TabStG,
- Schwarzhandel mit Zigaretten nach § 37 TabStG,
- Ordnungswidrigkeit nach § 28 FKAustG.
Rz. 3.1
Keine Steuerordnungswidrigkeit ist die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG (s. § 377 Rz. 14).
Rz. 3.2
Nach h.M. stellen auch die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG und die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161–163 StBerG keine Steuerordnungswidrigkeiten dar (s. § 377 Rz. 14). Gleichwohl ist die FinB für deren Verfolgung und Ahndung zuständig (§ 164 StBerG).
2. Sachliche Zuständigkeit (§ 409 Satz 1 AO)
Rz. 4
Sachlich zuständig i.S.d. § 409 Satz 1 AO i.V.m. 387 Abs. 1 AO ist die FinB, die die betreffende Steuer verwaltet (s. § 387 Rz. 7 f.). Das ist bei Einfuhrabgaben und Verbrauchsteuern das HZA, beim Kindergeld die Familienkasse und ansonsten das FA, z.B. bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung in Bezug auf Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer (§ 16 AO, § 12 Abs. 2, § 17 Abs. 2 FVG) und die Rentenversicherung Bund für Ordnungswidrigkeiten nach § 50f EStG (s. Rz. 3.1).
Rz. 4.1
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 8 SchwarzArbG regelt § 12 Abs. 1 SchwarzArbG die Zuständigkeit der Zollbehörden. Das sind in der Regel die Landkreise bzw. Landratsämter und kreisfreien Städte (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Dabei geht es um die Ahndung von Verstößen gegen die Verpflichtung zur Anzeige eines stehenden Gewerbes oder Reisegewerbes oder zur Eintragung in der Handwerksrolle bei Erbringung von erheblichen Dienst- oder Werkleistungen (vgl. § 8 Abs. 1 SchwarzArbG). Daneben sind die Zollbehörden zuständig zur Verfolgung von Verstößen gegen Vorlage- bzw. Aufbewahrungspflichten in Bezug auf Unterlagen sowie Verstößen gegen Duldungs- und Mitwirkungspflichten bei Prüfungen nach dem SchwarzArbG (§ 8 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG).
Rz. 4.2
Schließlich kann auch das BZSt Bußgeldbehörde sein (vgl. § 28 Abs. 2 FKAustG).
3. Zuständigkeitskonzentration (§ 409 Satz 2 AO)
Rz. 5
Soweit für den Bereich mehrerer FinB nach § 387 Abs. 2 AO aufgrund einer Rechtsverordnung gemeinsame Bußgeld- und Strafsachenstellen bestehen (so der Regelfall), sind diese einheitlich zur Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten zuständig (s. § 387 Rz. 35 ff.).
Auch für Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem StBerG und dem GwG ist das FA zuständige Verwaltungsbehörde i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG (§ 164 StBerG; § 56 Abs. 5 Satz 1, Abs. 5a GwG n.F., s. Rz. 6). Es gelten dann die § 387 Abs. 2 AO, § 410 Abs. 1 Nr. 2, 6–11, Abs. 2 AO und § 412 AO sinngemäß.
4. Prioritätsprinzip
Rz. 6
Sind für die Verfolgung einer Tat oder bei Zusammenhang mehrere FinB zuständig, so ist nach § 39 OWiG (Grundsatz der Priorität) zu verfahren (vgl. § 410 Rz. 6.1 sowie Nr. 111 Abs. 1 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 111). Bei Tateinheit zwischen mehreren Ordnungswidrigkeiten haben sich d...