Rz. 28

[Autor/Stand] Die Gleichstellung mit der StA bedeutet u.a., dass die FinB im Bußgeldverfahren nach dem Ermittlungsgrundsatz zu verfahren hat (s. § 385 Rz. 30, 674)[2]. Die FinB muss von Amts wegen die Wahrheit erforschen und dabei ihre Ermittlungen auf alle bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel erstrecken. Auch die den Betroffenen entlastenden Umstände sind zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 2 OWiG). Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im gerichtlichen Bußgeld- bzw. Strafverfahren (s. Rz. 21 ff.; § 77 Abs. 1 OWiG, § 244 Abs. 2 StPO).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Tormöhlen in HHSp., § 410 AO Rz. 53 f.

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