Rz. 132

[Autor/Stand] Will der Angeklagte die im "gemischten" Verfahren des § 83 Abs. 1 OWiG ergangene gerichtliche Entscheidung anfechten, ist Folgendes zu beachten:

Soweit das Urteil Straftaten betrifft, gelten die Rechtsmittelvorschriften der StPO. Werden mit dem Urteil gleichzeitig Steuerordnungswidrigkeiten geahndet und greift es der Verurteilte neben der Berufung mit der Rechtsbeschwerde an, so wird die statthafte Rechtsbeschwerde, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen worden ist, als Berufung behandelt (§ 83 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Ähnlich wie in § 335 Abs. 3 StPO wird mit dieser Gleichschaltung verhindert, dass im weiteren Verfahren nunmehr verschiedene Rechtsmittelgerichte zuständig werden. Im Gegensatz zu den Regelfällen einer Rechtsbeschwerde wird die Verurteilung wegen der Steuerordnungswidrigkeit nunmehr in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nachgeprüft. Auch bedarf es in Bagatellfällen nicht einer gesonderten Zulassung nach § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG durch das Beschwerdegericht (§ 83 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 OWiG).

Trotz der Gleichstellung mit der Berufung gelten aber hinsichtlich der Form und der Begründung für die Rechtsbeschwerde die Vorschriften über die Revision (§§ 344347 StPO; § 83 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 OWiG). Gegen das Berufungsurteil ist die Rechtsbeschwerde in den Grenzen der § 79 Abs. 1 und 2, § 80 OWiG zulässig. Hebt das Beschwerdegericht das Urteil auf, soweit es nur Steuerordnungswidrigkeiten betrifft, kann es in der Sache selbst entscheiden (vgl. § 83 Abs. 3 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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