Rz. 69

[Autor/Stand] Ergeben die Ermittlungen genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit und beabsichtigt die FinB, die Tat mit einem Bußgeldbescheid zu ahnden (s. Rz. 72 ff.), so muss sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerken (Abschlussverfügung; § 61 OWiG; Nr. 113 Abs. 2 AStBV (St) 2020, s. AStBV Rz. 113). Verfolgt die StA die Ordnungswidrigkeit, so ergibt sich diese Pflicht aus § 169a Abs. 1 StPO. Der Betroffene erhält hierüber keine Mitteilung.

Wie im Strafverfahren wird durch den Abschlussvermerk der Zeitpunkt des unbeschränkten Akteneinsichtsrechts des Verteidigers eindeutig festgelegt (vgl. § 147 Abs. 2 StPO).

Zum Erlass des Bußgeldbescheids durch die FinB (§§ 65, 66 OWiG) s. die eingehende Darstellung Rz. 72 ff.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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