Rz. 120

[Autor/Stand] Beschwerdegericht ist i.d.R. das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG)[2]. § 80a OWiG[3] regelt die Besetzung der Bußgeldsenate der OLG. Danach entscheidet grds. der Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG); drei Richter nur, wenn eine höhere Geldbuße als 5.000 EUR festgesetzt oder beantragt wurde sowie im Zulassungsverfahren (ausgenommen die Fälle des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; vgl. § 80a Abs. 2 und 3 OWiG).

Das Beschwerdegericht entscheidet – anders als die Revisionsinstanz – grds. durch Beschluss, also ohne Hauptverhandlung (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG). Allerdings räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil richtet (§ 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG).

Hebt das Beschwerdegericht das angefochtene Urteil (Beschluss) auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 StPO in der Sache selbst entscheiden oder sie an das AG, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes AG desselben Landes zurückverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022
[2] Zu den Ausnahmen vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, § 79 OWiG Rz. 3.
[3] Eingeführt durch Gesetz v. 26.1.1998, BGBl. I 1998, 156.

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