Rz. 120
[Autor/Stand] Beschwerdegericht ist i.d.R. das OLG (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG)[2]. § 80a OWiG[3] regelt die Besetzung der Bußgeldsenate der OLG. Danach entscheidet grds. der Einzelrichter (§ 80a Abs. 1 OWiG); drei Richter nur, wenn eine höhere Geldbuße als 5.000 EUR festgesetzt oder beantragt wurde sowie im Zulassungsverfahren (ausgenommen die Fälle des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG; vgl. § 80a Abs. 2 und 3 OWiG).
Das Beschwerdegericht entscheidet – anders als die Revisionsinstanz – grds. durch Beschluss, also ohne Hauptverhandlung (§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG). Allerdings räumt das Gesetz die Möglichkeit ein, aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil richtet (§ 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG).
Hebt das Beschwerdegericht das angefochtene Urteil (Beschluss) auf, so kann es abweichend von § 354 Abs. 1 und 2 StPO in der Sache selbst entscheiden oder sie an das AG, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes AG desselben Landes zurückverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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