Rz. 126
[Autor/Stand] Trotz des erteilten Hinweises kann der Betroffene den Einspruch noch zurücknehmen, solange die Hauptverhandlung zur Sache noch nicht begonnen hat[2]. Die gegenteilige Ansicht der Rspr.[3] ist insb. im Vergleich zum Strafbefehlsverfahren nicht nachvollziehbar.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen