Rz. 52

[Autor/Stand] Als Ermittlungs- oder Vorverfahren bezeichnet man bei der Verfolgung von Bußgeldsachen den Verfahrensabschnitt zwischen der Einleitung von Verfolgungsmaßnahmen bis zum Erlass des Bußgeldbescheids durch die Verwaltungs-/FinB bzw. bis zur Erhebung der Anklage durch die StA bei Zusammenhangstaten oder bis zur Einstellungsverfügung durch die Verfolgungsbehörde. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist wie im Strafverfahren, durch Aufklärung des Sachverhalts und Sicherung bzw. Bereitstellung von Beweisen die Entschließung der Verfolgungsbehörde herbeizuführen, ob wegen der Tat eingeschritten wird (Bußgeldbescheid oder Anklage) oder ob das Verfahren einzustellen ist (s. zum Ermittlungsverfahren allgemein § 385 Rz. 41 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.02.2022

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