Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
Schrifttum:
Jehke/Haselmann, Der Schutz des Steuergeheimnisses nach einer Selbstanzeige, DStR 2015, 1036; Meng, Das Vierte Gesetz zur Änderung des Steuerbereinigungsgesetzes, StB 1989, 217; Pump, ABC der Einzelfragen zum Steuergeheimnis (§ 30 AO) – Teile 1 bis 5, StBp 2003, 20; Wessing, Nebenfolgen der Selbstanzeige, steueranwaltsmagazin 2010, 99; Weyand, Anhörungs- und Mitteilungspflichten der Finanzbehörde bei berufswidrigem Verhalten steuerlicher Berater, INF 1990, 241; Weyand, Mitteilungen der Finanzbehörden über Pflichtverletzungen von Berufsangehörigen gemäß § 10 StBerG, INF StW 2003, 598; Wolfsfeld, Außersteuerliche Sanktionierung einer Selbstanzeige, PStR 2000, 10.
Rz. 13
§ 10 StBerG Übermittlung von Daten
(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
- 1. die Zulassung zur Prüfung oder die Befreiung von der Prüfung zum Steuerberater,
- 2. die Bestellung oder Wiederbestellung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter,
- 3. die Anerkennung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft oder als Lohnsteuerhilfeverein,
- 4. die Einleitung oder Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens,
- 5. die Überprüfung der Voraussetzungen für die Bestellung eines Beratungsstellenleiters im Sinne des § 23 Absatz 3 oder
- 6. eine Untersagung nach § 3 f.
(2) Die Übermittlung nach Absatz 1 unterbleibt,
- 1. soweit sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
- 2. soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
Nach § 10 Abs. 1 StBerG teilen die FinB auch außerhalb von Bußgeldverfahren den Berufskammern oder den für ehren- bzw. berufsgerichtliche Verfahren zuständigen Stellen (vgl. §§ 113 ff. StBerG, §§ 84 ff. WPO und §§ 119 ff. BRAO) Berufspflichtverletzungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe mit, ohne dass auch hier das Steuergeheimnis entgegenstünde (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG, § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO). Angesichts dieser Informationsmöglichkeit der Berufsorganisationen hält Bilsdorfer die Regelung des § 411 AO für überflüssig.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung räumt die Vorschrift kein Ermessen ein. Gleichwohl ist der Wortlaut (Mitteilung nur, soweit sie dies für erforderlich hält) insoweit nicht zwingend. So betont die Formulierung in § 10 Abs. 1 Halbs. 1 StBerG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bagatellverfehlungen bleiben auch künftig ohne berufsrechtliche Sanktion.
Nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 StBerG können auch Gerichte und Behörden den zuständigen Stellen Informationen übermitteln.
Rz. 14
Während nach § 10 StBerG a.F. nur schwerwiegende Verfehlungen, die Ansehen und Integrität des Berufsstands schädigten, erfasst waren, sind nun alle Pflichtverstöße bei der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erfasst, auch solche, die nicht unmittelbar bei der Berufsausübung begangen werden (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 2 StBerG bzw. § 43 Abs. 2 Satz 3 WPO), z.B. Verletzung steuerlicher Pflichten in eigener Sache, wenn dadurch gleichzeitig eine Berufspflicht verletzt wird; des Weiteren Verstöße gegen das Verbot gewerblicher Tätigkeit oder geschäftsmäßiger Zusammenarbeit mit Buchführungshelfern.
Nach der Rspr. begründet eine Steuerhinterziehung – unabhängig davon, ob sie als berufliches oder außerberufliches Verhalten einzuordnen ist – auch eine Berufspflichtverletzung; das gelte auch, wenn der Berufsträger die von ihm begangene Steuerhinterziehung im Rahmen einer strafbefreienden Selbstanzeige offenbart und den Steuerschaden beseitigt habe. Eine Übermittlung der Selbstanzeige in diesen Fällen gem. § 10 StBerG an die zuständigen Berufskammern stellt jedoch zutreffender Ansicht nach eine Verletzung des Steuergeheimnisses dar. Dies entspricht im Übrigen der verbreiteten Praxis der Finanzämter.
Rz. 15
Hat die FinB wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen ein Bußgeldverfahren gegen einen steuerlichen Berater eingeleitet (vgl. § 160 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1, § 7 StBerG; s. dazu § 377 Rz. 207 ff.), erfolgt eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens gem. § 10a StBerG.
Rz. 16
Bei Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise greift gem. § 10b StBerG ein Vorwarnmechanismus.