Rz. 10

[Autor/Stand] Ist dem Betroffenen (auch juristische Personen und Personenvereinigungen i.S.v. § 30 OWiG, vgl. § 99 OWiG) nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, muss ihm nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung die Vollstreckungsbehörde von Amts wegen eine Zahlungsfrist (Stundung) bewilligen oder Ratenzahlung gestatten (vgl. §§ 93, 18 OWiG). Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung der Teilzahlung wieder entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird. Allerdings kann die Vollstreckungsbehörde dem Betroffenen erneut eine Zahlungserleichterung bewilligen.

Schließlich sieht das Gesetz (§ 95 Abs. 2 OWiG) die Möglichkeit vor, die Vollstreckung einzustellen, wenn dem Betroffenen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen die Zahlung der Geldbuße in absehbarer Zeit nicht möglich ist[2]. Diese Einstellung ist jedoch widerruflich, bedeutet also keinen Verzicht des Staates auf die Bußgeldforderung[3]. Ebenso ist die nachträgliche Änderung oder Aufhebung einer Zahlungserleichterung zulässig, zum Nachteil des Betroffenen aber nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (vgl. § 93 Abs. 2 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, § 95 OWiG Rz. 10 ff.
[3] Vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, § 95 OWiG Rz. 15.

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