Rz. 12
[Autor/Stand] Unzulässig ist gem. § 101 OWiG die Vollstreckung in den Nachlass. Mit dem Tod des Betroffenen entsteht somit ein Vollstreckungshindernis. Eine vom Erben in Unkenntnis der Rechtslage gezahlte Geldbuße ist zurückzuerstatten[2].
Eine Aussetzung der Vollstreckung soll erfolgen, wenn wegen der bußgeldrechtlich geahndeten Handlung nachträglich durch Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag ein Strafverfahren anhängig ist (§ 102 OWiG).
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