Rz. 12

[Autor/Stand] Unzulässig ist gem. § 101 OWiG die Vollstreckung in den Nachlass. Mit dem Tod des Betroffenen entsteht somit ein Vollstreckungshindernis. Eine vom Erben in Unkenntnis der Rechtslage gezahlte Geldbuße ist zurückzuerstatten[2].

Eine Aussetzung der Vollstreckung soll erfolgen, wenn wegen der bußgeldrechtlich geahndeten Handlung nachträglich durch Anklageerhebung oder Strafbefehlsantrag ein Strafverfahren anhängig ist (§ 102 OWiG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.11.2020
[2] Vgl. Seitz/Bauer in Göhler17, § 101 OWiG Rz. 1; Rebmann/Roth/Herrmann, § 101 OWiG Rz. 1.

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