Erlöschen des Steueranspruchs: Eine Bindungswirkung des Strafgerichts an das Besteuerungsverfahren besteht jedoch dann, wenn im Besteuerungsverfahren festgestellt wird, dass der Steueranspruch auf andere Weise als durch Verjährung erloschen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 73e Abs. 1 S. 1 StGB, wonach die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen ist, soweit der Anspruch des Verletzten erloschen ist. Nach § 47 AO erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis insb. durch
Tatsächliche Verständigung: Neben diesen in § 47 AO exemplarisch aufgezählten Erlöschensgründen kann auch der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung zum Erlöschen eines Steueranspruchs führen. Kein Erlöschensgrund ist dagegen die Niederschlagung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 261 AO, von der Gebrauch gemacht werden darf, wenn zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen (ebenso Bröckers in Peters/Bröckers, Vermögensabschöpfung im Strafverfahren (2019), Rz. 195).
Liegt einer dieser Erlöschensgründe vor, ist die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist durch § 73e Abs. S. 2 StGB nur das Erlöschen des Steueranspruchs durch Verjährung. Die Einziehung von Vermögenswerten nach den §§ 73 bis 73c StGB ist also auch bei festsetzungs- oder zahlungsverjährten Steueransprüchen möglich.
Das Erlöschen eines Steueranspruchs i.S.v. § 73e Abs. 1 S. 1 StGB ist im Strafverfahren zu beachten, solange dies nach den strafrechtlichen Verfahrensvorschriften noch möglich ist. Neue Erkenntnisse- wie etwa das nach der (ersten) gerichtlichen Entscheidung eingetretene Erlöschen des Anspruchs, können berücksichtigungsfähig vorgebracht werden, solange das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Das Erlöschen des Steueranspruchs kann also auch noch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Denn erst die Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung kann die in § 73e Abs. 1 S. 1 StGB niedergelegte Akzessorietät der Einziehung vom Bestehen des Steueranspruchs beenden. Auf den Zeitpunkt der Einziehungsentscheidung kommt es daher nicht an (missverständlich und wohl a.A. Fischer, StGB, 70. Aufl. 2023, § 73e Rz. 4).
Ein im Besteuerungsverfahren festgestellter, geringerer Steueranspruch, kann daher über § 73e StGB keine Auswirkung mehr auf die rechtskräftige Einziehungsentscheidung haben.