Einwendungen wegen einer überhöhten Einziehung gegenüber der Vollstreckungsbehörde laufen ins Leere, wenn die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Betrag bereits an die Finanzbehörde ausgezahlt und damit den Auskehranspruch des Fiskus gegenüber der Vollstreckungsbehörde nach § 459h Abs. 2 StPO erfüllt hat. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob gegenüber dem Fiskus die Rück- bzw. Auszahlung des überhöht ausgekehrten Betrages geltend gemacht werden kann.

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