Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen und der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens für …. vom .......... Kommanditanteil an einer vermögensverwaltenden KGaA kein Verwaltungsvermögen |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
Die Steuerpflichtige, die am xx.xx.xxxx durch notarielle Urkunde errichtete X-Stiftung, erwarb mit notariellem Gesellschaftsanteils- und Geschäftsanteilsabtretungsvertrag vom xx.xx.xxxx von X dessen Kommanditanteil an der F GmbH & Co. KG. Diese wiederum ist seit xx.xx.xxxx Komplementärin der FM GmbH & Co. KGaA, die mit notarieller Urkunde vom xx.xx.xxxx gegründet wurde. Die F GmbH & Co. KG erfüllte ihre Einlageverpflichtung durch die Einbringung von Fondsanteilen in das Vermögen der KGaA.
Die Beteiligung an der KGaA ist nicht als Verwaltungsvermögen der qualifizieren. Vielmehr ist diese dem begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zuzuordnen. Weiter unterfällt diese Beteiligung keiner Ausnahme i. S. v. § 13b Abs. 2 ErbStG a. F. Die Beteiligung stellt weder eine solche an einer Kapitalgesellschaft noch an einer Gesellschaft i. S. d. § 13b Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG a. F. [jetzt § 13b Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG] dar. Auch eine analoge Anwendung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG a. F. kommt mangels Gesetzeslücke nicht in Betracht. Denn aus der expliziten Nennung der KGaA in § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber die erbschaft- und schenkungsteuerliche Behandlung dieser Rechtsform neben einer Personengesellschaft regeln wollte. In § 13b Abs. 2 ErbStG a. F. [jetzt § 13b Abs. 4 ErbStG] findet sich jedoch keine Nennung der KGaA, woraus sich schlussfolgern lässt, dass der Gesetzgeber hier keine Anwendung der Ausnahmeregelungen bei Verwaltungsvermögen für einschlägig hält.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Beteiligung der F GmbH & Co. KG an der FM GmbH & Co. KGaA als Betriebsvermögen behandelt und dementsprechend ein Verwaltungsvermögen von x EUR festgestellt wird. Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen II R 55/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren ist nach § 363 Abs. 2 Satz. 2 AO Verfahrensruhe zu gewähren.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen