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Kommanditgesellschaften: Sanierungsgewinne

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OFD Frankfurt, Verfügung v. 10.8.1998, S 2140 A - 2 - St II 2 a

Eine Betriebsvermögensmehrung durch Schulderlaß kann nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen

  1. einer unternehmensbezogenen Sanierung

    oder auch

  2. einer unternehmerbezogenen Sanierung

als Sanierungsgewinn gemäß § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei sein.

Die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns bewirkt auch, daß vorhandene Verlustvorträge nach § 10 d EStG oder § 10 a GewStG nicht gekürzt werden, so daß künftige Gewinne des Unternehmens/Unternehmers mit vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden können. Die Auswirkungen auf verrechenbare Verluste von Kommanditisten i.S. des § 15 a EStG waren bislang umstritten. Die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung hat jetzt insoweit Klärung gebracht.

Zu 1: Bei einer unternehmensbezogenen Sanierung setzt die Steuerfreiheit des Sanierungsgewinns voraus, daß das Unternehmen sanierungsbedürftig ist, die Schulden ganz oder teilweise erlassen werden, die Gläubiger im Wege eines allgemeinen Akkords in der Absicht handeln, die geschäftliche und finanzielle Gesundung des Schuldners herbeizuführen, und daß der Schuldenerlaß geeignet ist, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und dessen Ertragsfähigkeit wiederherzustellen (so z.B. BFH-Urteil vom 22.11.1983, VIII R 14/81, BStBl 1984 II S. 472 und BFH-Urteil vom 18.12.1990, VIII R 39/87, BStBl 1991 II S. 784).

Wird eine KG als solche saniert und führt sie ihre Geschäfte nach dem Schulderlaß fort, so ist der Gewinn, der durch den Schulderlaß entsteht, unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 66 EStG als steuerfreier Sanierungsgewinn zu behandeln. Dies gilt auch für die Anteile der Kommanditisten am Sanierungsgewinn (vgl. BFH-Urteil vom 17.9.1992, IV R 110/90, BFH/NV 1993 S. 476), es sei denn, die Kommanditisten sind durch (rechtlich zul...

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