Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Zusammenfassung
Bei einem Kommissionsgeschäft wird ein Unternehmer (Kommissionär) in die Abwicklung einer Lieferung oder einer sonstigen Leistung eingeschaltet. Er tritt dabei im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten (Kommittent) auf. Umsatzsteuerrechtlich unterscheidet man zwischen der Lieferkommission und der (Dienst-)Leistungskommission.
1 Anwendungsbereich
Bei einem Kommissionsgeschäft tritt ein Kaufmann (Kommissionär) in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung (des Kommittenten) gegenüber einem fremden Dritten auf. Während das Kommissionsgeschäft zivilrechtlich als Besorgungsleistung ausgestaltet ist (und damit einer Dienstleistung des Kommissionärs gegenüber dem Kommittenten entspricht), führt das Kommissionsgeschäft – soweit es sich um Geschäfte über Gegenstände handelt – umsatzsteuerlich zwingend zu einer Lieferung zwischen Kommittent und Kommissionär. Wird der eingeschaltete Unternehmer in die Ausführung einer sonstigen Leistung eingebunden und tritt er dort in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung auf, wird im Rahmen der Leistungskommission eine Leistungskette fingiert – jeder Unternehmer führt an den anderen Unternehmer eine nach gleichen Regelungen zu beurteilende Leistung aus.
Einordnung als Kommissionsgeschäft anhand des Auftretens des eingeschalteten Unternehmers
Ob ein Kommissionsgeschäft vorliegt oder nicht, bestimmt sich ausschließlich anhand des Auftretens des eingeschalteten Unternehmers. Tritt er gegenüber einem Dritten in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, liegt – unabhängig davon, ob die Beteiligten es erkannt oder gewollt haben – ein Kommissionsgeschäft vor. Auftreten für fremde Rechnung bedeutet dabei, dass die wirtschaftlichen Risiken (Verkaufsrisiko, Preisrisiko, Risiko der Verschlechterung oder des Untergangs) beim Auftraggeber (Kommittent) verbleiben.
Die umsatzsteuerrechtliche Umqualifizierung der handelsrechtlichen Besorgungsleistung in eine Lieferung zwischen Kommittent und Kommissionär bzw. in eine Kette sonstiger Leistungen ist notwendig, um zu einer praxisgerechten Lösung zu kommen. Da der eingeschaltete Kommissionär gegenüber dem Dritten in eigenem Namen auftritt und damit den eigentlich leistenden Unternehmer (Kommittenten) verdeckt, muss der Kommissionär in die Lage versetzt werden, die Leistung auch tatsächlich (umsatzsteuerrechtlich) ausführen zu können. Alleine schon wegen der Abrechnung gegenüber dem Dritten muss der eingeschaltete Unternehmer in der Lage sein, umsatzsteuerrechtlich unter seinem Namen eine ordnungsgemäße Rechnung zu erstellen.
Keine Umsatzsteuer für zivilrechtlich vereinbarte "Provision"
Obwohl bei Kommissionsgeschäften regelmäßig (aus zivilrechtlichen Gründen) zwischen Kommittent und Kommissionär eine "Provision" vereinbart wird, liegen bei der Lieferkommission ausschließlich Lieferungen vor; es ist nicht zusätzlich noch eine Dienstleistung zu besteuern. Die "Provision" stellt umsatzsteuerrechtlich die vertraglich vereinbarte Handelsmarge für den Kommissionär dar.
2 Lieferkommission
Wird der Kommissionär im eigenen Namen, aber für Rechnung des Kommittenten in die Ausführung einer Lieferung eingebunden, ist nach § 3 Abs. 3 UStG vorgeschrieben, dass zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vorliegt. Diese Lieferung zwischen Kommittent und Kommissionär verdrängt die handelsrechtlich vorliegende Geschäftsbesorgungsleistung (die eine sonstige Leistung darstellen würde). Bei einer Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei einer Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
Keine Abrechnung über die "Provision"
Da bei der Lieferkommission nur Lieferungen vorliegen, können in der Rechnung nur die jeweiligen Lieferentgelte aufgenommen werden. Eine separate Abrechnung einer "Provision" kann nicht in Betracht kommen. Da der Kommissionär regelmäßig gegenüber dem Kommittenten die Abrechnungslast hat, wird typischerweise mit einer Gutschrift zwischen Kommittent und Kommissionär abgerechnet.
2.1 Verkaufskommission
Die Verkaufskommission ist der vorrangige Anwendungsfall in der Praxis. Der Kommittent als Eigentümer eines Gegenstands bedient sich für den Verkauf eines Kommissionärs als eingeschaltetem Unternehmer, der gegenüber dem Erwerber den Vorgang in eigenem Namen abwickelt. Kommt der Verkauf zustande, liegt nach § 3 Abs. 3 UStG eine Lieferung zwischen Kommittent und Kommi...